Rechtssatz RS0006417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006417
Entscheidungsdatum
06.11.1986
Rechtssatz
Hat der Erbansprecher in seinem Rekurs gegen die Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt an einen anderen Verfahrensbeteiligten seine Erberklärung abgegeben, dürfen die Beteiligtenstellung und die Rechtsmittelbefugnis des Erbansprechers nicht verneint werden, solange über die Zurückweisung dieser Erbserklärung oder über deren Annahme zu Gericht nicht bindend abgesprochen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0006417
Dokumentnummer
JJR_19861106_OGH0002_0060OB00667_8600000_001