Rechtssatz RS0006627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006627
Geschäftszahl
1Ob209/57; 7Ob362/57; 6Ob246/61; 6Ob660/76; 1Ob527/93
Entscheidungsdatum
22.03.1993
Rechtssatz
Wenn in einem Verfahren über den Antrag zur Regelung der Benützungsrechte an der gemeinschaftlichen Sache strittig ist, ob diese Sache (Haus) nicht als Betriebsvermögen quo ad usum in eine zwischen den Miteigentümern bestehende OHG eingebracht wurde (und es sich somit bei der Benützung um eine Frage der Geschäftsführung der OHG handelt), hat der Außerstreitrichter zur Klärung dieser Vorfrage die Parteien auf den Rechtsweg zu verweisen. Das außerstreitige Verfahren zur Benützungsregelung ist bis zur Entscheidung des Streitrichters innezuhalten. Der Antrag ist, wenn die gemeinschaftliche Sache tatsächlich Betriebsvermögen der OHG ist, meritorisch abzuweisen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 209/57
Entscheidungstext OGH 17.04.1957 1 Ob 209/57
EvBl 1957/263 S 394 = ImmZ 1957,292
- 7 Ob 362/57
Entscheidungstext OGH 30.10.1957 7 Ob 362/57
Ähnlich
- 6 Ob 246/61
Entscheidungstext OGH 21.06.1961 6 Ob 246/61
Auch; Beisatz: Bestehen einer vertraglichen Benützungsregelung strittig - Parteirollen nicht zu verteilen. (T1)
- 6 Ob 660/76
Entscheidungstext OGH 23.09.1976 6 Ob 660/76
- 1 Ob 527/93
Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 527/93
auch; nur: Der Antrag ist, wenn die gemeinschaftliche Sache tatsächlich Betriebsvermögen der OHG ist, meritorisch abzuweisen. (T1); Beisatz: Eine Benützungsregelung findet hinsichtlich gesellschaftsvertraglich gebundener Güter der OHG oder KG nicht statt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006627
Dokumentnummer
JJR_19570417_OGH0002_0010OB00209_5700000_001