Rechtssatz RS0006643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006643
Entscheidungsdatum
30.03.1973
Norm
AußStrG §9 H
Drittes RStG §23
ZPO §490
Rechtssatz
Wird über Antrag des Antragsgegners gem §§ 490 ZPO, 23 Drittes RStG bestätigt, daß das Enderkenntnis der Rückstellungskommission, soweit es über Ansprüche und Leistungsverpflichtungen des Zweitantragstellers abspricht, als nicht angefochten rechtskräftig und zur Exekution geeignet ist, so steht dem Erstantragsteller dagegen mangels Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre kein Rechtsmittel zu. Dasselbe gilt von der Zulassung eines Dritten als Partei auf Seite des Zweitantragstellers (gegenüber dem Erstantragsteller).Wird über Antrag des Antragsgegners gem Paragraphen 490, ZPO, 23 Drittes RStG bestätigt, daß das Enderkenntnis der Rückstellungskommission, soweit es über Ansprüche und Leistungsverpflichtungen des Zweitantragstellers abspricht, als nicht angefochten rechtskräftig und zur Exekution geeignet ist, so steht dem Erstantragsteller dagegen mangels Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre kein Rechtsmittel zu. Dasselbe gilt von der Zulassung eines Dritten als Partei auf Seite des Zweitantragstellers (gegenüber dem Erstantragsteller).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006643
Dokumentnummer
JJR_19730330_OGH0002_000RKV00001_7300000_001