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Rechtssatz RS0006757

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006757

Geschäftszahl

5Ob292/68; 3Ob653/82

Entscheidungsdatum

06.10.1982

Norm

AußStrG §9 I
EntmO §3 Abs1
GBG §122

Rechtssatz

Auch im Verfahren außer Streitsachen ist nur in ganz bestimmten Fällen ein Recht des Pflegebefohlenen zum stelbständigen Einschreiten ohne Beistand vor Gericht vorgesehen; im allgemeinen ist er hiezu nicht berechtigt. Kein selbständiges Rekursrecht eines beschränkt Entmündigten gegen einen Grundbuchsbeschluß, mit dem eine Einverleibung auf Grund eines bereits rechtskräftig genehmigten Kaufvertrages bewilligt wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 292/68
    Entscheidungstext OGH 16.10.1968 5 Ob 292/68
    EvBl 1969/127 S 186 = NZ 1969,137 = NZ 1969,184
  • 3 Ob 653/82
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 653/82
    nur: Auch im Verfahren außer Streitsachen ist nur in ganz bestimmten Fällen ein Recht des Pflegebefohlenen zum stelbständigen Einschreiten ohne Beistand vor Gericht vorgesehen; im allgemeinen ist er hiezu nicht berechtigt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0006757

Dokumentnummer

JJR_19681016_OGH0002_0050OB00292_6800000_001