Rechtssatz RS0006906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006906
Geschäftszahl
2Ob565/77; 2Ob553/78; 6Ob589/83
Entscheidungsdatum
17.03.1983
Rechtssatz
Keine Rechtsmittelbefugnis eines Dritten gegen einen Gerichtsbeschluß, mit welchem der Anregung auf amtswegigen Widerruf der gerichtlichen Bewilligung des Adoptivvertrages nicht gefolgt wird; auch nicht wenn der Rekurswerbung im Rechtsmittelverfahren vorbringt, er hätte eigentlich einen der Vertragsteile vertreten und als solcher einen Antrag gestellt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 565/77
Entscheidungstext OGH 06.10.1977 2 Ob 565/77
- 2 Ob 553/78
Entscheidungstext OGH 19.01.1979 2 Ob 553/78
nur: Keine Rechtsmittelbefugnis eines Dritten gegen einen Gerichtsbeschluß, mit welchem der Anregung auf amtswegigen Widerruf der gerichtlichen Bewilligung des Adoptivvertrages nicht gefolgt wird. (T1) = EFSlg 35054
- 6 Ob 589/83
Entscheidungstext OGH 17.03.1983 6 Ob 589/83
nur T1; Beisatz: Auch das leibliche Kind ist in diesem Sinn Dritter, weil § 184 Abs 1 ABGB ein Antragsrecht zum Widerruf der gerichtilichen Bewilligung der Annahme an Kindesstatt nur den Vertragspartner zubilligt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006906
Dokumentnummer
JJR_19771006_OGH0002_0020OB00565_7700000_001