Rechtssatz RS0007025
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007025
Entscheidungsdatum
20.07.1978
Rechtssatz
Die von einem ernannten Rechtspfleger getroffene Entscheidung entspricht auch dann, wenn der Rechtspfleger seine Enscheidungsbefugnis überschritt, den begrifflichen Grundvoraussetzungen einer gerichtlichen Entscheidung und ist ein gültiger Staatsakt, keineswegs aber etwa eine Nichtentscheidung, die überhaupt keine Wirkung hervorrufen könnte; sie wird, wenn sie unangefochten bleibt, rechtskräftig, ihre Nichtigkeit kann insoweit vom Rekursgericht nicht mehr wahrgenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0007025
Dokumentnummer
JJR_19780720_OGH0002_0010OB00676_7800000_001