Rechtssatz RS0007112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007112
Geschäftszahl
7Ob125/72; 5Ob502/79
Entscheidungsdatum
23.01.1979
Rechtssatz
Als für die Rekursinstanz maßgebliche Entscheidungsgrundlage kommen nur jene Gegebenheiten in Betracht, die im Zeitpunkt der zu fällenden Rekursentscheidung schon vorhanden sind. Nicht aber geht es an, über das Erstgericht auf eine Veränderung der Rechtslage hinzuwirken und diesem aufzutragen, erst auf Grund der dergestalt eingetragenen Veränderungen eine neue Entscheidung zu fällen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 125/72
Entscheidungstext OGH 17.05.1972 7 Ob 125/72
JBl 1973,97
- 5 Ob 502/79
Entscheidungstext OGH 23.01.1979 5 Ob 502/79
nur: Als für die Rekursinstanz maßgebliche Entscheidungsgrundlage kommen nur jene Gegebenheiten in Betracht, die im Zeitpunkt der zu fällenden Rekursentscheidung schon vorhanden sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007112
Dokumentnummer
JJR_19720517_OGH0002_0070OB00125_7200000_001