Rechtssatz RS0007235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007235
Entscheidungsdatum
11.04.1984
Rechtssatz
Die Erstellung der eidlichen Bekräftigung des Vermögensbekenntnisses ist keine unvertretbare Handlung. Sie kann auch durch einen gem § 19 Abs 1 zweiter Satz AußStrG bestellten Saumsalkurator erfolgen.Die Erstellung der eidlichen Bekräftigung des Vermögensbekenntnisses ist keine unvertretbare Handlung. Sie kann auch durch einen gem Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz AußStrG bestellten Saumsalkurator erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007235
Dokumentnummer
JJR_19840411_OGH0002_0030OB00504_8400000_001