Rechtssatz RS0007318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007318
Entscheidungsdatum
11.04.1984
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 3 Abs 2 GKoärG steht der Bestellung eines Saumsalkurators nach § 19 Abs 1 AußStrG nicht entgegen. Unabhängig davon, ob wegen Säumigkeit der Partei die Abhandlungspflege überhaupt dem Gerichtskommissär zu übertragen ist, muß etwas gegen die Säumigkeit der Erbin unternommen werden. (Hier: eidesstättiges Vermögensbekenntnis).Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, GKoärG steht der Bestellung eines Saumsalkurators nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG nicht entgegen. Unabhängig davon, ob wegen Säumigkeit der Partei die Abhandlungspflege überhaupt dem Gerichtskommissär zu übertragen ist, muß etwas gegen die Säumigkeit der Erbin unternommen werden. (Hier: eidesstättiges Vermögensbekenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007318
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19840411_OGH0002_0030OB00504_8400000_002