Rechtssatz RS0007432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007432
Geschäftszahl
2Ob96/73; 4Ob1627/95
Entscheidungsdatum
10.10.1995
Rechtssatz
Erst wenn das beiden Gerichten übergeordnete OLG gemäß § 111 Abs 2 JN entschieden hat, liegt ein wirksamer Übertragungsbeschluß vor, der mit Rekurs bekämpft werden kann. Der OGH hat diesen Mangel von Amts wegen wahrzunehmen und die Entscheidung eines unzuständigen Gerichtes (hier LG) aufzuheben.Erst wenn das beiden Gerichten übergeordnete OLG gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN entschieden hat, liegt ein wirksamer Übertragungsbeschluß vor, der mit Rekurs bekämpft werden kann. Der OGH hat diesen Mangel von Amts wegen wahrzunehmen und die Entscheidung eines unzuständigen Gerichtes (hier LG) aufzuheben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 96/73
Entscheidungstext OGH 12.07.1973 2 Ob 96/73
RZ 1973/175,173
- 4 Ob 1627/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1627/95
Gegenteilig; Beisatz: Gegen den Übertragungsbeschluß gemäß § 111 Abs 1 JN sind Rechtsmittel der Parteien nicht jedenfalls unzulässig.(T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0007432
Dokumentnummer
JJR_19730712_OGH0002_0020OB00096_7300000_001