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Entscheidung 4 Ob 1627/95×

Entscheidung 4 Ob 1627/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1627/95

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Benjamin S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des für den Minderjährigen bestellten besonderen Sachwalters Dr.Helmut Klement, Rechtsanwalt, Graz, Kaiserfeldgasse 29/III, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgericht vom 7. August 1995, GZ 2 R 188/85-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Sachwalters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Rechtsmittel der Parteien gegen den Übertragungsbeschluß gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN sind zwar entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung RZ 1973/175 = EFSlg 20.729 und der damit übereinstimmenden Lehrmeinung Mayrs (in Rechberger, ZPO, Rz 6 zu Paragraph 111, JN) nach nunmehr ständiger Rsp des Obersten Gerichtshofes und herrschender Lehre nicht jedenfalls unzulässig (JBl 1956, 367; SZ 42/86; RZ 1980/49; 1 Ob 602/84 ua; Fasching römisch eins 535; Mayr, NZ 1985, 229); wohl aber fehlen die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG. (Ob eine "Nullität" oder eine offenbare Gesetzwidrigkeit iSd Paragraph 16, AußStrG in der Fassung vor der WGN 1989 vorliegt, ist nicht entscheidend.)

Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit dem Grundsatz der Rsp des Obersten Gerichtshofes, daß es im allgemeinen zweckmäßig ist, jenes Gericht mit der Besorgung der pflegschaftsbehördlichen Geschäfte zu betrauen, in dessen Sprengel sich der Lebensmittelpunkt des Minderjährigen befindet (Mayr in Rechberger aaO Rz 2 mwN aus der Rsp).

Ganz abgesehen davon, daß dem Rekursgericht die Rücknahme der Anträge des Vaters nicht bekannt war und Neuerungen im Revisionsrekursverfahren unzulässig sind, wäre auch bei Berücksichtigung dieses Umstandes für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen. Die vom Vater des Minderjährigen zurückgezogenen Anträge waren ja entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht bei dem - noch gar nicht zuständigen - BG Döbling, sondern beim Erstgericht gestellt worden. Der Wegfall dieser Anträge beseitigte somit nur ein allenfalls in Frage kommendes Hindernis für die Übertragung vergleiche EFSlg 66.886, 69.767 f).

Anmerkung

E40310 04A16275

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01627.95.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19951010_OGH0002_0040OB01627_9500000_000

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