Rechtssatz RS0007550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007550
Entscheidungsdatum
11.09.2003
Rechtssatz
Zur Ausfolgung eines im Inland befindlichen Nachlasses eines Ausländers bedarf es eines formellen Beschlusses des Ausfolgungsgerichtes, welches darüber zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen des § 139 Abs 2 AußStrG vorliegen. Das Prozeßgericht ist nicht befugt, dieser Entscheidung vorzugreifen. Sollte während des Rechtsstreites ein Ausfolgungsbeschluß im Sinne des § 23 AußStrG bis zum Schluß der Verhandlung nicht vorgelegt werden, könnte, soferne sich der Klagsanspruch im übrigen als berechtigt erweisen sollte, eine Verurteilung der Beklagten nur zum Erlag bei Gericht, nicht aber zur Zahlung an die Klägerin erfolge. Zu einer Abweisung des Klagebegehrens könnte das Fehlen des genannten Ausfolgungsbeschlusses hingegen nicht führen, da die Bestimmungen der §§ 23, 137 - 139 AußStrG nicht dem Schutze der Beklagten, sondern Dritter (allfälliger Erben oder sich im Inland aufhaltender Gläubiger) dienen.Zur Ausfolgung eines im Inland befindlichen Nachlasses eines Ausländers bedarf es eines formellen Beschlusses des Ausfolgungsgerichtes, welches darüber zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen des Paragraph 139, Absatz 2, AußStrG vorliegen. Das Prozeßgericht ist nicht befugt, dieser Entscheidung vorzugreifen. Sollte während des Rechtsstreites ein Ausfolgungsbeschluß im Sinne des Paragraph 23, AußStrG bis zum Schluß der Verhandlung nicht vorgelegt werden, könnte, soferne sich der Klagsanspruch im übrigen als berechtigt erweisen sollte, eine Verurteilung der Beklagten nur zum Erlag bei Gericht, nicht aber zur Zahlung an die Klägerin erfolge. Zu einer Abweisung des Klagebegehrens könnte das Fehlen des genannten Ausfolgungsbeschlusses hingegen nicht führen, da die Bestimmungen der Paragraphen 23, 137, - 139 AußStrG nicht dem Schutze der Beklagten, sondern Dritter (allfälliger Erben oder sich im Inland aufhaltender Gläubiger) dienen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 674/80
Entscheidungstext OGH 05.11.1980 6 Ob 674/80
ZfRV 1981,307 = SZ 53/144 = NZ 1981,108
- 1 Ob 88/97s
Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 88/97s
Auch; nur: Sollte während des Rechtsstreites ein Ausfolgungsbeschluß im Sinne des § 23 AußStrG bis zum Schluß der Verhandlung nicht vorgelegt werden, könnte, soferne sich der Klagsanspruch im übrigen als berechtigt erweisen sollte, eine Verurteilung der Beklagten nur zum Erlag bei Gericht, nicht aber zur Zahlung an die Klägerin erfolge. Zu einer Abweisung des Klagebegehrens könnte das Fehlen des genannten Ausfolgungsbeschlusses hingegen nicht führen, da die Bestimmungen der §§ 23, 137 - 139 AußStrG nicht dem Schutze der Beklagten, sondern Dritter (allfälliger Erben oder sich im Inland aufhaltender Gläubiger) dienen. (T1)
- 6 Ob 308/02s
Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 308/02s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0007550
Dokumentnummer
JJR_19801105_OGH0002_0060OB00674_8000000_001