Rechtssatz RS0007590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007590
Entscheidungsdatum
30.09.1981
Rechtssatz
In den Fällen, in welchen nur die Tätigkeit des Kurators beendet werden soll, die Kuratel selbst aber weiter dauert, ist die Enthebung des Kurators erforderlich. Der vom Verlassenschaftsgericht bestellte Substitutionskurator hat daher trotz der Beendigung der Abhandlung die Rechte der nicht geborenen Nacherben wahrzunehmen, wenn auch ab diesem Zeitpunkt die Aufsicht über diese Pflegschaft nicht mehr das Abhandlungsgericht, sondern das Pflegschaftsgericht führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0007590
Dokumentnummer
JJR_19810930_OGH0002_0060OB00703_8100000_001