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Rechtssatz RS0007590×

Rechtssatz RS0007590

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007590

Geschäftszahl

6Ob703/81

Entscheidungsdatum

30.09.1981

Rechtssatz

In den Fällen, in welchen nur die Tätigkeit des Kurators beendet werden soll, die Kuratel selbst aber weiter dauert, ist die Enthebung des Kurators erforderlich. Der vom Verlassenschaftsgericht bestellte Substitutionskurator hat daher trotz der Beendigung der Abhandlung die Rechte der nicht geborenen Nacherben wahrzunehmen, wenn auch ab diesem Zeitpunkt die Aufsicht über diese Pflegschaft nicht mehr das Abhandlungsgericht, sondern das Pflegschaftsgericht führt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 703/81
    Entscheidungstext OGH 30.09.1981 6 Ob 703/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0007590

Dokumentnummer

JJR_19810930_OGH0002_0060OB00703_8100000_001