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Rechtssatz RS0007626

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007626

Geschäftszahl

7Ob744/82

Entscheidungsdatum

14.10.1982

Rechtssatz

Kommt nach der iure crediti Überlassung neues Vermögen hervor, ist nicht nach Paragraph 179, AußStrG vorzugehen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob das neue Vermögen die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens rechtferigt. Bejahendenfalls haben die Gläubiger, wenn ihre Forderungen durch die Überlassung an Zahlungsstatt nicht voll befriedigt wurden, das Recht, ihre rechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Sollte sich die Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens über das neu aufgefundene Vermögen nicht rechtfertigen lassen, findet eine ergänzende iure crediti Einantwortung zur Befriedigung der restlichen Ansprüche statt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 744/82
    Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 744/82
    RZ 1984/24,72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007626

Dokumentnummer

JJR_19821014_OGH0002_0070OB00744_8200000_001