Rechtssatz RS0007631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007631
Entscheidungsdatum
24.05.2006
Rechtssatz
Die Nachlaßverbindlichkeiten zu befriedigen, und hiebei auch insbesonders für eine gleichrangige Befriedigung gleichrangiger Gläubiger zu sorgen, ist nicht Sache des Verlassenschaftsgerichtes, sondern der jeweiligen Vertreter des ruhenden Nachlasses (Verlassenschaftskurator; ausgewiesener Erbe; Separationskurator etc). Diese haben für eine Befriedigung der Gläubiger nach der gesetzlichen Ordnung auch dann Sorge zu tragen, wenn das Verlassenschaftsvermögen nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu decken, soferne nicht wegen Überschuldung ohnehin Verlassenschaftskonkurs zu eröffnen oder - bei unbedeutenden Nachlässen - nach § 73 AußStrG vorzusehen ist.Die Nachlaßverbindlichkeiten zu befriedigen, und hiebei auch insbesonders für eine gleichrangige Befriedigung gleichrangiger Gläubiger zu sorgen, ist nicht Sache des Verlassenschaftsgerichtes, sondern der jeweiligen Vertreter des ruhenden Nachlasses (Verlassenschaftskurator; ausgewiesener Erbe; Separationskurator etc). Diese haben für eine Befriedigung der Gläubiger nach der gesetzlichen Ordnung auch dann Sorge zu tragen, wenn das Verlassenschaftsvermögen nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu decken, soferne nicht wegen Überschuldung ohnehin Verlassenschaftskonkurs zu eröffnen oder - bei unbedeutenden Nachlässen - nach Paragraph 73, AußStrG vorzusehen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 589/83
Entscheidungstext OGH 18.10.1983 4 Ob 589/83
Veröff: JBl 1984,553
- 7 Ob 382/97w
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 382/97w
nur: Die Nachlaßverbindlichkeiten zu befriedigen, und hiebei auch insbesonders für eine gleichrangige Befriedigung gleichrangiger Gläubiger zu sorgen, ist nicht Sache des Verlassenschaftsgerichtes, sondern der jeweiligen Vertreter des ruhenden Nachlasses. (T1)
- 6 Ob 34/01w
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 34/01w
Auch
- 6 Ob 108/06k
Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 108/06k
Auch; Veröff: SZ 2006/80
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007631
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0040OB00589_8300000_001