Rechtssatz RS0007721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007721
Geschäftszahl
6Ob8/69 (6Ob9/69, 6Ob10/69); 3Ob671/80
Entscheidungsdatum
18.11.1981
Rechtssatz
Der in einem bestimmten Abhandlungsverfahren bestellte Erbenkurator hat eine durch die Vertretung des Erben gegenüber einem bestimmten Erblasser beschränkte Aufgabe. Er darf nicht mit einem Abwesenheitskurator gemäß § 276 ABGB verwechselt werden. Der Erbenkurator ist daher nicht ohne weiters legitimiert, in einem anderen Verlassenschaftsverfahren zu Geltendmachung von Erbrechten gegenüber einem anderen Erblasser einzuschreiten.Der in einem bestimmten Abhandlungsverfahren bestellte Erbenkurator hat eine durch die Vertretung des Erben gegenüber einem bestimmten Erblasser beschränkte Aufgabe. Er darf nicht mit einem Abwesenheitskurator gemäß Paragraph 276, ABGB verwechselt werden. Der Erbenkurator ist daher nicht ohne weiters legitimiert, in einem anderen Verlassenschaftsverfahren zu Geltendmachung von Erbrechten gegenüber einem anderen Erblasser einzuschreiten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 8/69
Entscheidungstext OGH 19.03.1969 6 Ob 8/69
EVBl 1969/347 S 521 = SZ 42/43
- 3 Ob 671/80
Entscheidungstext OGH 18.11.1981 3 Ob 671/80
nur: Der in einem bestimmten Abhandlungsverfahren bestellte Erbenkurator hat eine durch die Vertretung des Erben gegenüber einem bestimmten Erblasser beschränkte Aufgabe. (T1) Beisatz: Ein Widerstreitsachwalter, der nur für das Verlassenschaftsverfahren für einen entmündigten Erben bestellt wurde, kann nicht in einem gegen die Verlassenschaft gerichteten Prozeß vertreten. Der Mangel ist nach § 6 Abs 2 ZPO auch noch im Rechtsmittelverfahren sanierungsfähig. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0007721
Dokumentnummer
JJR_19690319_OGH0002_0060OB00008_6900000_001