Rechtssatz RS0007788
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007788
Entscheidungsdatum
10.05.1984
Rechtssatz
Eine im Zuge einer Abhandlung erfolgte Anfrage des Gerichtskommissärs nach der Höhe eines zum Todestag aushaftenden Darlehensbetrages, dient den Interessen der Erben. Der Gerichtskommissär handelt aber keinesfalls als Vertreter der zur Erbschaft berufenen Personen. Der Zweck einer solchen behördlichen Anfrage kann nur in der Vorbereitung eines etwa künftig zu errichtenden Verlassenschaftsinventars gelegen sein. Zwischen einer von den Erben behaupteten Unvollständigkeit der Beantwortung dieser Anfrage des Gerichtskommissärs durch den Darlehensgläubiger läßt sich eine rechtlich erhebliche Veranlassung der unbedingten Erbserklärungen der Erben nicht herstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007788
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0060OB00578_8400000_001