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Rechtssatz RS0007788

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007788

Geschäftszahl

6Ob578/84

Entscheidungsdatum

10.05.1984

Rechtssatz

Eine im Zuge einer Abhandlung erfolgte Anfrage des Gerichtskommissärs nach der Höhe eines zum Todestag aushaftenden Darlehensbetrages, dient den Interessen der Erben. Der Gerichtskommissär handelt aber keinesfalls als Vertreter der zur Erbschaft berufenen Personen. Der Zweck einer solchen behördlichen Anfrage kann nur in der Vorbereitung eines etwa künftig zu errichtenden Verlassenschaftsinventars gelegen sein. Zwischen einer von den Erben behaupteten Unvollständigkeit der Beantwortung dieser Anfrage des Gerichtskommissärs durch den Darlehensgläubiger läßt sich eine rechtlich erhebliche Veranlassung der unbedingten Erbserklärungen der Erben nicht herstellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 578/84
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 578/84
    NZ 1984/180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007788

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013

Dokumentnummer

JJR_19840510_OGH0002_0060OB00578_8400000_001