Rechtssatz RS0007853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007853
Geschäftszahl
4Ob1572/91 (4Ob1573/91, 4Ob1574/91)
Entscheidungsdatum
24.09.1991
Rechtssatz
Die erst nach dem Tod des Erblassers entstandenen Kosten einer Inventarserrichtung sind nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie bei der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen vom reinen Ablaß abgezogen werden. Das Fehlen einer Kostenentscheidung in einem Inventar berührt daher keine das Inventar betreffende erhebliche Rechtsfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007853
Dokumentnummer
JJR_19910924_OGH0002_0040OB01572_9100000_001