Rechtssatz RS0007892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007892
Geschäftszahl
7Ob676/76; 7Ob681/81; 1Ob583/88
Entscheidungsdatum
31.08.1988
Rechtssatz
Bei Feststellung des gemeinen Wertes einer Eigentumswohnung im Verlassenschaftsverfahren ist nebst der Ermittlung des Gebäude- und Grundwertes des Miteigentumsanteiles auch die Heranziehung ihres Ertragswertes erforderlich. Hiebei haben jedoch die hypothekarischen Belastungen des Wohnungseigentums außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 676/76
Entscheidungstext OGH 02.12.1976 7 Ob 676/76
EvBl 1977/154 S 326 = MietSlg 28642 = SZ 49/150 = NZ 1980,42
- 7 Ob 681/81
Entscheidungstext OGH 17.04.1981 7 Ob 681/81
Auch; nur:Bei Feststellung des gemeinen Wertes einer Eigentumswohnung im Verlassenschaftsverfahren ist nebst der Ermittlung des Gebäude- und Grundwertes des Miteigentumsanteiles auch die Heranziehung ihres Ertragswertes erforderlich. (T1) Beisatz: Liegenschaft mit Haus. Voraussetzung für eine Schätzung nach § 16 Abs 3 RSchO ist, daß für die Gabäude mit ihren Grundflächen ein Zinsertrag erzielbar wäre. (T2) = MietSlg 33703
- 1 Ob 583/88
Entscheidungstext OGH 31.08.1988 1 Ob 583/88
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0007892
Dokumentnummer
JJR_19761202_OGH0002_0070OB00676_7600000_001