Rechtssatz RS0007939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007939
Geschäftszahl
3Ob567/50; 2Ob136/24z
Entscheidungsdatum
15.10.2024
Rechtssatz
Der Nacherbe kann schon vor Eintritt des Substitutionsfalles die Erbserklärung abgeben und das Abhandlungsgericht kann diese auch annehmen und das Erbrecht für ausgewiesen erkennen. Mit der Einantwortung kann jedoch entgegen der von Ehrenzweig vertretenen Ansicht erst nach Eintritt des Substitutionsfalles vorgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0007939
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19501229_OGH0002_0030OB00567_5000000_001