Rechtssatz RS0007965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007965
Geschäftszahl
6Ob40/66; 8Ob136/74 (8Ob137/74); 1Ob165/11p
Entscheidungsdatum
01.09.2011
Rechtssatz
Das Gericht hat, solange das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist, ohne Rücksicht auf bereits abgegebene und zu Gericht angenommene Erbserklärungen auch noch später abgegebene Erbserklärungen anzunehmen (SZ 8/98). Die gerichtliche Erklärung darüber, daß das Erbrecht ausgewiesen ist, gilt nur für so lange, als nicht ein besseres Erbrecht ausgewiesen wird.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 40/66
Entscheidungstext OGH 16.02.1966 6 Ob 40/66
- 8 Ob 136/74
Entscheidungstext OGH 09.07.1974 8 Ob 136/74
nur: Das Gericht hat, solange das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist, ohne Rücksicht auf bereits abgegebene und zu Gericht angenommene Erbserklärungen auch noch später abgegebene Erbserklärungen anzunehmen (SZ 8/98). (T1)
- 1 Ob 165/11p
Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 165/11p
nur: Die gerichtliche Erklärung darüber, dass das Erbrecht ausgewiesen ist, gilt nur für so lange, als nicht ein besseres Erbrecht ausgewiesen wird. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0007965
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19660216_OGH0002_0060OB00040_6600000_001