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Rechtssatz RS0007965

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007965

Geschäftszahl

6Ob40/66; 8Ob136/74 (8Ob137/74); 1Ob165/11p

Entscheidungsdatum

01.09.2011

Rechtssatz

Das Gericht hat, solange das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist, ohne Rücksicht auf bereits abgegebene und zu Gericht angenommene Erbserklärungen auch noch später abgegebene Erbserklärungen anzunehmen (SZ 8/98). Die gerichtliche Erklärung darüber, daß das Erbrecht ausgewiesen ist, gilt nur für so lange, als nicht ein besseres Erbrecht ausgewiesen wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 40/66
    Entscheidungstext OGH 16.02.1966 6 Ob 40/66
  • 8 Ob 136/74
    Entscheidungstext OGH 09.07.1974 8 Ob 136/74
    nur: Das Gericht hat, solange das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist, ohne Rücksicht auf bereits abgegebene und zu Gericht angenommene Erbserklärungen auch noch später abgegebene Erbserklärungen anzunehmen (SZ 8/98). (T1)
  • 1 Ob 165/11p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 165/11p
    nur: Die gerichtliche Erklärung darüber, dass das Erbrecht ausgewiesen ist, gilt nur für so lange, als nicht ein besseres Erbrecht ausgewiesen wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0007965

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Dokumentnummer

JJR_19660216_OGH0002_0060OB00040_6600000_001