Rechtssatz RS0008065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008065
Entscheidungsdatum
17.03.1983
Rechtssatz
Die Argumentation, aus rechtlichen Gründen könne zwischen dem Tode des Erblassers und der Bestellung eines Verlassenschaftskurators für die Verlassenschaft (als Träger des vom Erblasser bis zum Erbfall geführten Unternehmens) niemand rechtsgechäftlich gehandelt haben ist schon dann verfehlt, wenn bloß die Möglichkeit besteht, daß der Erblasser im Betrieb seines Handelsgewerbes Handlungsvollmachten auch nur schlüssig ohne Beschränkung auf seine Lebenszeit erteilt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008065
Dokumentnummer
JJR_19830317_OGH0002_0060OB00796_8100000_001