Rechtssatz RS0008069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008069
Geschäftszahl
1Ob495/56; 9Ob61/00m
Entscheidungsdatum
02.03.2000
Rechtssatz
Können die erbserklärten Erben, solange sie ihr Erbrecht nicht ausgewiesen haben, den Nachlaß nicht verwalten und nicht vertreten, so unterliegt es auch keinem Anstand, zur Verwaltung und Vertretung des Nachlasses einen Verlassenschaftskurators zu bestellen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 495/56
Entscheidungstext OGH 31.10.1956 1 Ob 495/56
- 9 Ob 61/00m
Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 Ob 61/00m
Auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Abhandlungsgericht das Erbrecht erbserklärter Erben für nicht ausgewiesen erachtet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0008069
Dokumentnummer
JJR_19561031_OGH0002_0010OB00495_5600000_001