Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes über den Umfang der Prüfungspflicht des Abhandlungsgerichtes bei Erbringung des Erbrechtsausweises mit den bisher von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nicht übereinstimmt; er ist auch berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist erbserklärten Testamentserben, deren Erbrecht hinreichend ausgewiesen ist, gemäß § 810 ABGB und § 145 AußStrG die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft zu überlassen (1 Ob 209/98m mwN). Dabei handelt es sich nicht um einen besonders qualifizierten Erbrechtsausweis, wie er im Falle des § 145 Abs 2 AußStrG gefordert wird; es genügt "der gehörige Ausweis" des Erbrechtes im Sinne des § 122 AußStrG, welcher im Fall der testamentarischen Erbfolge durch eine der äußeren Form nach gültige letztwillige Verfügung erfolgt. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann hat der Erbe ein subjektives Recht auf Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft im Sinn des § 145 Abs 1 AußStrG (8 Ob 630/87 = EFSlg 54.148; 1 Ob 209/98m). Es ist in diesem Zusammenhang dem Außerstreitrichter wohl versagt, über die Gültigkeit des Testaments Stellung zu beziehen; er hat aber zu prüfen, ob eine letztwillige Anordnung überhaupt geeignet erscheint, als Grundlage für die Abgabe der Erbserklärung und für den Erbrechtsausweis zu dienen, ob mithin das Schriftstück äußerlich unbedenklich und inhaltlich schlüssig ist, wobei unter der "gehörigen Form" nichts anderes verstanden werden kann, als was in den §§ 553 und 577 ABGB als innere bzw äußere Form der letztwilligen Verfügung erklärt worden ist (2 Ob 508/95 = NZ 1996, 298). Schon das Verlassenschaftsgericht hat daher zu prüfen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers, auf die sich ein Erbansprecher zur Dartuung seines Erbrechtes beruft, überhaupt als Testament angesehen werden kann. Die Grenzen einer solchen Beurteilung liegen dort, wo es der Klärung strittiger Tatumstände oder der Auslegung des Willens des Erblassers bedarf, um ein der inneren und äußeren Form nach wirksames Testament ausschließen zu können (SZ 67/8). Lediglich dann, wenn sich von Anfang an mit Bestimmtheit sagen lässt, dass die als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Verfügung des Erblassers keine Erbseinsetzung enthält oder die gesetzlich vorgeschriebene äußere Form nicht erfüllt, dann ist die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf eine darauf gestützte Erbserklärung abzuhandeln. Es muss daher außer Zweifel stehen, dass ein gültiger zur Herbeiführung der Einantwortung geeigneter Erbrechtstitel nicht vorhanden ist (SZ 67/8 mwN). Daraus ist aber zu folgern, dass die rechtliche Beurteilung des Sinnes und der Rechtswirksamkeit eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltenen Anordnung der Überprüfung des Abhandlungsgerichtes unterliegt, wenn die Entscheidung nicht von Tatumständen abhängt, welche sich nur durch ein förmliches Beweisverfahren ins Klare setzen lassen (ZBl 1918/72).Nach ständiger Rechtsprechung ist erbserklärten Testamentserben, deren Erbrecht hinreichend ausgewiesen ist, gemäß Paragraph 810, ABGB und Paragraph 145, AußStrG die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft zu überlassen (1 Ob 209/98m mwN). Dabei handelt es sich nicht um einen besonders qualifizierten Erbrechtsausweis, wie er im Falle des Paragraph 145, Absatz 2, AußStrG gefordert wird; es genügt "der gehörige Ausweis" des Erbrechtes im Sinne des Paragraph 122, AußStrG, welcher im Fall der testamentarischen Erbfolge durch eine der äußeren Form nach gültige letztwillige Verfügung erfolgt. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann hat der Erbe ein subjektives Recht auf Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft im Sinn des Paragraph 145, Absatz eins, AußStrG (8 Ob 630/87 = EFSlg 54.148; 1 Ob 209/98m). Es ist in diesem Zusammenhang dem Außerstreitrichter wohl versagt, über die Gültigkeit des Testaments Stellung zu beziehen; er hat aber zu prüfen, ob eine letztwillige Anordnung überhaupt geeignet erscheint, als Grundlage für die Abgabe der Erbserklärung und für den Erbrechtsausweis zu dienen, ob mithin das Schriftstück äußerlich unbedenklich und inhaltlich schlüssig ist, wobei unter der "gehörigen Form" nichts anderes verstanden werden kann, als was in den Paragraphen 553 und 577 ABGB als innere bzw äußere Form der letztwilligen Verfügung erklärt worden ist (2 Ob 508/95 = NZ 1996, 298). Schon das Verlassenschaftsgericht hat daher zu prüfen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers, auf die sich ein Erbansprecher zur Dartuung seines Erbrechtes beruft, überhaupt als Testament angesehen werden kann. Die Grenzen einer solchen Beurteilung liegen dort, wo es der Klärung strittiger Tatumstände oder der Auslegung des Willens des Erblassers bedarf, um ein der inneren und äußeren Form nach wirksames Testament ausschließen zu können (SZ 67/8). Lediglich dann, wenn sich von Anfang an mit Bestimmtheit sagen lässt, dass die als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Verfügung des Erblassers keine Erbseinsetzung enthält oder die gesetzlich vorgeschriebene äußere Form nicht erfüllt, dann ist die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf eine darauf gestützte Erbserklärung abzuhandeln. Es muss daher außer Zweifel stehen, dass ein gültiger zur Herbeiführung der Einantwortung geeigneter Erbrechtstitel nicht vorhanden ist (SZ 67/8 mwN). Daraus ist aber zu folgern, dass die rechtliche Beurteilung des Sinnes und der Rechtswirksamkeit eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltenen Anordnung der Überprüfung des Abhandlungsgerichtes unterliegt, wenn die Entscheidung nicht von Tatumständen abhängt, welche sich nur durch ein förmliches Beweisverfahren ins Klare setzen lassen (ZBl 1918/72).
Ausgehend von diesen Erwägungen muß - entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen - welche gegen die äußere Form der letztwilligen Verfügung keine Bedenken hegen, die vom Abhandlungsgericht zu prüfende inhaltliche Schlüssigkeit des vorliegenden Testaments bejaht werden. Der Wortlaut des Testaments lässt zunächst unzweifelhaft erkennen, dass der Erblasser seine Gattin als Erbin seines Vermögens einsetzen wollte. Die weitere Wortfolge "im Falle unseres
gleichzeitigen Ablebens geht unser Nachlass an... Dr. Günther
H*****... sowie an dessen Gattin Christine H*****... über" darf
jedoch keineswegs in dem restriktiven Sinn interpretiert werden, wie ihn die Vorinstanzen zugrunde gelegt haben. Dieser Wortlaut lässt - ohne weitere Erhebungen - einen "wahren Willen des Erblassers" auch in dem Sinn erkennen, dass der Erblasser Ersatzerben für den Fall bestellen wollte, dass seine als Vorerbin vorgesehene Gattin den Erbfall nicht erleben sollte. Daraus folgt aber, dass das von den erbserklärten Erben vorgelegte Testament grundsätzlich geeignet ist, sie als Testamentserben zum Zuge kommen zu lassen, womit - im Zusammenhalt mit der Todfallsaufnahme - aber auch ihr Erbrecht als ausreichend ausgewiesen zu beurteilen ist. Insbesondere gibt es ja keine weiteren Beteiligten, im Verhältnis zu denen die Auslegung des Testaments strittig sein könnte. Daraus folgt weiters, dass die ausreichend ausgewiesenen Testamentserben einen Anspruch auf Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses im Sinne des §§ 145 Abs 1 AußStrG, 810 ABGB haben.jedoch keineswegs in dem restriktiven Sinn interpretiert werden, wie ihn die Vorinstanzen zugrunde gelegt haben. Dieser Wortlaut lässt - ohne weitere Erhebungen - einen "wahren Willen des Erblassers" auch in dem Sinn erkennen, dass der Erblasser Ersatzerben für den Fall bestellen wollte, dass seine als Vorerbin vorgesehene Gattin den Erbfall nicht erleben sollte. Daraus folgt aber, dass das von den erbserklärten Erben vorgelegte Testament grundsätzlich geeignet ist, sie als Testamentserben zum Zuge kommen zu lassen, womit - im Zusammenhalt mit der Todfallsaufnahme - aber auch ihr Erbrecht als ausreichend ausgewiesen zu beurteilen ist. Insbesondere gibt es ja keine weiteren Beteiligten, im Verhältnis zu denen die Auslegung des Testaments strittig sein könnte. Daraus folgt weiters, dass die ausreichend ausgewiesenen Testamentserben einen Anspruch auf Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses im Sinne des Paragraphen 145, Absatz eins, AußStrG, 810 ABGB haben.
Gemäß § 128 AußStrG hat das Abhandlungsgericht dann einen Verlassenschaftskuratur zu bestellen und die unbekannten Erben von Amts wegen mittels Ediktes vorzuladen, wenn die Erben einer Verlassenschaft dem Gericht gänzlich unbekannt sind oder die bekannten Erben von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch machen oder der dem Säumigen angefallene Erbteil nach § 120 AußStrG unangetreten bleibt. Dies gilt auch dann, wenn das Abhandlungsgericht das Erbrecht erbserklärter Erben für nicht ausgewiesen erachtet (GlU 1747). Da diese Fälle, einschließlich der unzureichenden Erbringung des Erbrechtsausweises, hier nicht vorliegen, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Bestellung eines Verlassenschaftskurators oder der Einleitung des Ediktalverfahrens. Insbesondere kann es nicht der Sinn des letztgenannten Verfahrens sein, auf diesem Wege mögliche andere Erbansprecher zu suchen, welche ein äußerlich unbedenkliches, inhaltlich ausreichend schlüssiges, wenn auch einer möglichen anderen Auslegung zugängliches Testament zu bestreiten, zumal nach § 75 AußStrG überhaupt nur die vermutlichen Erben vom Erbanfall zu verständigen sind, bei der testamentarischen Erbfolge aber die gesetzlichen Erben nicht als vermutliche Erben anzusehen sind (8 Ob 630/87 = EFSlg 55.761).Gemäß Paragraph 128, AußStrG hat das Abhandlungsgericht dann einen Verlassenschaftskuratur zu bestellen und die unbekannten Erben von Amts wegen mittels Ediktes vorzuladen, wenn die Erben einer Verlassenschaft dem Gericht gänzlich unbekannt sind oder die bekannten Erben von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch machen oder der dem Säumigen angefallene Erbteil nach Paragraph 120, AußStrG unangetreten bleibt. Dies gilt auch dann, wenn das Abhandlungsgericht das Erbrecht erbserklärter Erben für nicht ausgewiesen erachtet (GlU 1747). Da diese Fälle, einschließlich der unzureichenden Erbringung des Erbrechtsausweises, hier nicht vorliegen, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Bestellung eines Verlassenschaftskurators oder der Einleitung des Ediktalverfahrens. Insbesondere kann es nicht der Sinn des letztgenannten Verfahrens sein, auf diesem Wege mögliche andere Erbansprecher zu suchen, welche ein äußerlich unbedenkliches, inhaltlich ausreichend schlüssiges, wenn auch einer möglichen anderen Auslegung zugängliches Testament zu bestreiten, zumal nach Paragraph 75, AußStrG überhaupt nur die vermutlichen Erben vom Erbanfall zu verständigen sind, bei der testamentarischen Erbfolge aber die gesetzlichen Erben nicht als vermutliche Erben anzusehen sind (8 Ob 630/87 = EFSlg 55.761).
Das Abhandlungsgericht wird daher die Abhandlung mit den erbserklärten Testamentserben unter Berücksichtigung der von ihnen gestellten, noch nicht erledigten Anträge durchzuführen haben.