Rechtssatz RS0008142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008142
Entscheidungsdatum
25.10.1950
Rechtssatz
Wurde die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses mehreren Erben überlassen, so kann einem einzelnen Miterben gegen den Widerspruch auch nur eines anderen Miterben die Verwaltung des Nachlasses oder einer bestimmten Nachlaßsache (zB eines Unternehmens) nicht übertragen werden. Die Vertretungsbefugnis des Nachlasses kann auf einzelne Miterben beschränkt werden; im Innenverhältnis dagegen kann ein Miterbe nur dann ausgeschlossen werden, wenn er sich Verfehlungen in der Geschäftsführung oder gegen einzelne Miterben zu Schulden kommen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0008142
Dokumentnummer
JJR_19501025_OGH0002_0010OB00604_5000000_001