Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0008142×

Rechtssatz RS0008142

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008142

Geschäftszahl

1Ob604/50

Entscheidungsdatum

25.10.1950

Rechtssatz

Wurde die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses mehreren Erben überlassen, so kann einem einzelnen Miterben gegen den Widerspruch auch nur eines anderen Miterben die Verwaltung des Nachlasses oder einer bestimmten Nachlaßsache (zB eines Unternehmens) nicht übertragen werden. Die Vertretungsbefugnis des Nachlasses kann auf einzelne Miterben beschränkt werden; im Innenverhältnis dagegen kann ein Miterbe nur dann ausgeschlossen werden, wenn er sich Verfehlungen in der Geschäftsführung oder gegen einzelne Miterben zu Schulden kommen läßt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 604/50
    Entscheidungstext OGH 25.10.1950 1 Ob 604/50
    Veröff: JBl 1951,379 = SZ 23/300

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0008142

Dokumentnummer

JJR_19501025_OGH0002_0010OB00604_5000000_001