Rechtssatz RS0008190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008190
Geschäftszahl
1Ob243/72 (1Ob244/72)
Entscheidungsdatum
08.11.1972
Rechtssatz
Bezieht sich die Anordnung einer Nacherbschaft nur auf einen Erbteil, ist bereits im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung festzustellen, welche Nachlaßstücke auf diesen Erbteil entfallen. Wird ein Sicherstellungsantrag nach § 158 Abs 2 Satz 2 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren gestellt, ist dann auch bereits in diesem Verfahren zu bestimmen, welche Teile der Verlassenschaft sicherzustellen sind.Bezieht sich die Anordnung einer Nacherbschaft nur auf einen Erbteil, ist bereits im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung festzustellen, welche Nachlaßstücke auf diesen Erbteil entfallen. Wird ein Sicherstellungsantrag nach Paragraph 158, Absatz 2, Satz 2 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren gestellt, ist dann auch bereits in diesem Verfahren zu bestimmen, welche Teile der Verlassenschaft sicherzustellen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008190
Dokumentnummer
JJR_19721108_OGH0002_0010OB00243_7200000_002