Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0008222×

Rechtssatz RS0008222

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008222

Geschäftszahl

6Ob796/81

Entscheidungsdatum

17.03.1983

Rechtssatz

Wenn einer Verlassenschaft ein abhandlungsgerichtlich bestellter Vertreter fehlt, können dennoch insbesonders für einzelne Vermögensbestandteile wie etwa ein fremdverwaltetes Haus, eine streitverfangene Forderung und etwa auch ein handelsgewerblich organisiertes Unternehmen, noch vom Erblasser selbst rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter im Umfang der Bestellung weiterhin vertretungsbefugt sein, wenn kraft Bestellungsaktes oder Gesetzes die Vertretungsmacht nicht auf die Lebenszeit des Vollmachtgebers beschränkt wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 796/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1983 6 Ob 796/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008222

Dokumentnummer

JJR_19830317_OGH0002_0060OB00796_8100000_003