Rechtssatz RS0008287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008287
Geschäftszahl
7Ob533/57; 5Ob102/58; 5Ob143/64; 3Ob50/72 (3Ob51/72); 7Ob133/06v
Entscheidungsdatum
05.07.2006
Rechtssatz
Nach Einantwortung des Nachlasses ist das Gericht - außer dem Fall des § 179 AußStrG - zu keinen weiteren Amtshandlungen mehr berechtigt; insbersondere darf die rechtskräftige Einantwortungsurkunde nicht mehr abgeändert werden.Nach Einantwortung des Nachlasses ist das Gericht - außer dem Fall des Paragraph 179, AußStrG - zu keinen weiteren Amtshandlungen mehr berechtigt; insbersondere darf die rechtskräftige Einantwortungsurkunde nicht mehr abgeändert werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 533/57
Entscheidungstext OGH 20.11.1957 7 Ob 533/57
- 5 Ob 102/58
Entscheidungstext OGH 23.04.1958 5 Ob 102/58
Ähnlich; Beisatz: Durch die Einantwortung wird aber nur über die Erbfolge entschieden. Das Gericht ist aber nicht gehindert, Aufträge zu geben, die zur gehörigen Abwicklung der Verwaltung des Verlassenschaftsvermögens erforderlich sind. (T1)
- 5 Ob 143/64
Entscheidungstext OGH 15.10.1964 5 Ob 143/64
- 3 Ob 50/72
Entscheidungstext OGH 22.06.1972 3 Ob 50/72
- 7 Ob 133/06v
Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 133/06v
Auch; nur: Nach Einantwortung des Nachlasses ist das Gericht - außer dem Fall des § 179 AußStrG - zu keinen weiteren Amtshandlungen mehr berechtigt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0008287
Dokumentnummer
JJR_19571120_OGH0002_0070OB00533_5700000_001