Rechtssatz RS0008291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008291
Entscheidungsdatum
07.03.2006
Rechtssatz
Das Erbteilsübereinkommen regelt das Rechtsverhältnis der Miterben untereinander, lässt aber das Rechtsverhältnis zu Dritten grundsätzlich unberührt. Die Miterben können daher nicht mit Wirkung für den Erbengläubiger über das Nachlassvermögen, das bis zur Einantwortung ein für die fremdes Vermögen darstellt, verfügen und auch den Umfang des Gläubigern haftenden Vermögens durch ein Erbteilungsübereinkommen nicht verändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008291
Dokumentnummer
JJR_19820701_OGH0002_0060OB00654_8200000_003