Mit den rechtskräftigen und vollstreckbaren Versäumungsurteilen des Landes- als Handelsgerichtes Linz, je vom 8. 6. 1977, 10 Cg 292/77 und 10 Cg 293/77, wurde der Gegner der gefährdeten Partei verpflichtet, der gefährdeten Partei binnen 14 Tagen die Beträge von 1 318 350.10 S und 1 176 853.91 S, je samt Anhang, zu bezahlen. Exekutive Schritte zur Hereinbringung dieser Forderungen hatten nur teilweise Erfolg. Es haften jedenfalls mehr als 200 000 S aus. Die Pfändung des Arbeitseinkommens des Gegners der gefährdeten Partei blieb wegen eines Vorpfandrechtes erfolglos. Am 1. 8. 1977 hat der Gegner der gefährdeten Partei den Offenbarungseid abgelegt. Er ist neben seiner Mutter Maria H und seinem Bruder Dipl.-Ing. Hermann H Erbe nach seinem am 19. 11. 1981 verstorbenen Vater Josef Hermann H sen. Die drei Erben haben sich im Verlassenschaftsverfahren zu je einem Drittel als Erben erklärt; die Erbserklärungen wurden vom Gericht noch nicht angenommen. In den Nachlaß fallen ua. die Liegenschaften EZ 222 KG T und die Hälfte der Liegenschaften EZ 32 KG L; wobei eine gerichtliche Schätzung dieser Liegenschaften sowie der zum Nachlaß gehörigen Fahrnisse im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens unterblieb. Dem Gegner der gefährdeten Partei wurde vom Nachlaßgericht die freie Verfügung über einzelne Teile des Nachlasses nicht überlassen. Nach einem am 9. 2. 1982 zwischen den Erben geschlossenen Erbteilungsübereinkommen soll der Gegner der gefährdeten Partei zur Abfindung seiner Erbansprüche von den beiden anderen Erben einen Geldbetrag von 40 000 S erhalten.
Die gefährdete Partei stellte am 11. 2. 1982 gemäß § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB den Antrag, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, womit dem Gegner der gefährdeten Partei jede Verfügung über den ihm nach seinem am 19. 11. 1981 verstorbenen Vater angefallenen Erbteil, insbesondere dessen gänzliche oder teilweise Einziehung, untersagt und den Miterben Dipl.-Ing. Hermann H und Maria H sowie dem Bezirksgericht L als Abhandlungsgericht verboten werde, dem Gegner der gefährdeten Partei auf Abschlag seines Erbteiles Zahlungen zu leisten oder ihm sein Erbe auszufolgen oder Zahlungen, die ihm auf Grund der Erbteilung zustehen, zu leisten, welches Verbot sich insbesondere auf die Veräußerung und Belastung oder Verpfändung der dem Verstorbenen Josef Hermann H gehörigen Liegenschaften erstrecke. Diese einstweilige Verfügung solle für die Zeit bewilligt werden, bis der Gegner entweder die offenen Forderungen mit einem Teilbetrag von 200 000 S berichtigt habe oder bis der gefährdeten Partei die Zwangsversteigerung der dem Gegner der gefährdeten Partei einzuantwortenden Liegenschaften bewilligt worden sei oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine von der gefährdeten Partei als Überweisungsgläubigerin einzubringende Teilungsklage. Die einstweilige Verfügung solle nicht vollzogen oder auf Antrag des Gegners aufgehoben werden, wenn dieser den Betrag von 200 000 S samt Anhang bei Gericht erlege.Die gefährdete Partei stellte am 11. 2. 1982 gemäß Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle zum ABGB den Antrag, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, womit dem Gegner der gefährdeten Partei jede Verfügung über den ihm nach seinem am 19. 11. 1981 verstorbenen Vater angefallenen Erbteil, insbesondere dessen gänzliche oder teilweise Einziehung, untersagt und den Miterben Dipl.-Ing. Hermann H und Maria H sowie dem Bezirksgericht L als Abhandlungsgericht verboten werde, dem Gegner der gefährdeten Partei auf Abschlag seines Erbteiles Zahlungen zu leisten oder ihm sein Erbe auszufolgen oder Zahlungen, die ihm auf Grund der Erbteilung zustehen, zu leisten, welches Verbot sich insbesondere auf die Veräußerung und Belastung oder Verpfändung der dem Verstorbenen Josef Hermann H gehörigen Liegenschaften erstrecke. Diese einstweilige Verfügung solle für die Zeit bewilligt werden, bis der Gegner entweder die offenen Forderungen mit einem Teilbetrag von 200 000 S berichtigt habe oder bis der gefährdeten Partei die Zwangsversteigerung der dem Gegner der gefährdeten Partei einzuantwortenden Liegenschaften bewilligt worden sei oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine von der gefährdeten Partei als Überweisungsgläubigerin einzubringende Teilungsklage. Die einstweilige Verfügung solle nicht vollzogen oder auf Antrag des Gegners aufgehoben werden, wenn dieser den Betrag von 200 000 S samt Anhang bei Gericht erlege.
Das Erstgericht gab diesem Antrag ohne Anhörung des Gegners zur Gänze statt und verfügte die Anmerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes in den betreffenden Grundbüchern.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, gemäß § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB könnten zur Sicherung von Forderungen gegen einen Erben bei Vorhandensein der im § 379 Abs. 2 EO angegebenen Voraussetzungen zugunsten der Gläubiger des Erben in Ansehung des ihm anfallenden Erbgutes vor der Einantwortung einstweilige Verfügungen getroffen werden. Eine subjektive Gefährdung sei im vorliegenden Fall dadurch gegeben, daß der Gegner der gefährdeten Partei mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14. 8. 1981 wegen betrügerischer Krida, fahrlässiger Krida, teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Darüber hinaus sei er am 13. 5. 1977 vom Bezirksgericht Urfahr-Umgebung wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches rechtskräftig verurteilt worden, so daß weitere Vereitelungshandlungen sehr wahrscheinlich seien. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde die dem Erbteilübereinkommen zugrunde liegende Bewertung der Liegenschaften nach objektiven Maßstäben nicht im Interesse der Gläubiger des Gegners der gefährdeten Partei gelegen sein. Eine anderweitige Exekutionsführung auf im Inland befindliches Vermögen des Gegners erscheine nicht möglich.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, gemäß Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle zum ABGB könnten zur Sicherung von Forderungen gegen einen Erben bei Vorhandensein der im Paragraph 379, Absatz 2, EO angegebenen Voraussetzungen zugunsten der Gläubiger des Erben in Ansehung des ihm anfallenden Erbgutes vor der Einantwortung einstweilige Verfügungen getroffen werden. Eine subjektive Gefährdung sei im vorliegenden Fall dadurch gegeben, daß der Gegner der gefährdeten Partei mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14. 8. 1981 wegen betrügerischer Krida, fahrlässiger Krida, teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Darüber hinaus sei er am 13. 5. 1977 vom Bezirksgericht Urfahr-Umgebung wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches rechtskräftig verurteilt worden, so daß weitere Vereitelungshandlungen sehr wahrscheinlich seien. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde die dem Erbteilübereinkommen zugrunde liegende Bewertung der Liegenschaften nach objektiven Maßstäben nicht im Interesse der Gläubiger des Gegners der gefährdeten Partei gelegen sein. Eine anderweitige Exekutionsführung auf im Inland befindliches Vermögen des Gegners erscheine nicht möglich.
Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses des Gegners der gefährdeten Partei die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß der Sicherungsantrag abgewiesen wurde. Es sprach aus, daß die Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes ob der EZ 222 KG T und ob der Hälfte der EZ 32 KG L nach Rechtskraft des Beschlusses zu löschen ist.
Das Rekursgericht hielt den Ausführungen des Rekurswerbers, es fehle "an einem anfallenden Erbgut", weil er den ihm auf Grund des Erbteilungsübereinkommens zustehenden Betrag von 40 000 S bereits erhalten und darüber verfügt habe, es sei die Einantwortung bereits am 18. 2. 1982 erfolgt, entgegen, daß es sich um unzulässige und unbeachtliche Neuerungen handle. Im Rahmen seiner allseitigen rechtlichen Prüfung führte das Rekursgericht weiter aus: Nach § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB könnten zur Sicherung von Forderungen gegen einen Erben bei Vorhandensein der im § 379 Abs. 2 EO angegebenen Voraussetzungen zugunsten der Gläubiger des Erben in Ansehung des ihm angefallenen Erbgutes vor der Einantwortung einstweilige Verfügungen getroffen werden. Im vorliegenden Fall liege jedoch eine Erbengemeinschaft vor, die durch das Übereinkommen über die Erbteilung vom 9. 2. 1982 bereits beendet worden sei (§ 170 AußStrG). Auf Grund dieses Erbübereinkommens habe der Gegner der gefährdeten Partei keinen Anspruch mehr auf das Erbgut, sondern nur mehr einen solchen auf den Geldbetrag von 40 000 S gegen die beiden Miterben. Es werde zwar die vorgenommene Erbteilung nach der herrschenden Lehre erst mit der Einantwortung wirksam, doch seien auch bereits bedingte oder betagte Forderungen nach Lehre und Rechtsprechung im Rahmen einer Forderungsexekution nach § 294 EO pfändbar. Eine einstweilige Verfügung habe im vorliegenden Fall aber nur den Zweck zu verhindern, daß die künftige Exekution wegen der offenen Geldforderung der gefährdeten Partei durch Handlungen des Schuldners vereitelt oder erheblich erschwert werde. Dieses nach § 378 EO erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse fehle jedenfalls, wenn die gefährdete Partei bereits zu gleichem Zweck eine Befriedigungsexekution, hier eine Forderungsexekution, führen könne. Der bisherigen Judikatur zu § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB lägen nur Fälle zugrunde, in denen ein Erbe das gesamte Erbgut zu übernehmen gehabt habe und über den Nachlaß vor der Einantwortung keine Verfügung von Miterben getroffen worden sei. Es fehle daher am Verfügungsinteresse. Die Erben hätten in dem Erbübereinkommen bereits verbindlich über das gesamte Erbgut verfügt, weil eine Erbteilung - allerdings wirksam erst mit der Einantwortung - nur einmal vorgenommen werden könne. Der Gegner der gefährdeten Partei könne daher nicht mehr auf das vorhandene Erbgut zurückgreifen. Eine Sicherung des nunmehr dem Gegner der gefährdeten Partei bereits entzogenen Erbgutes sei aber nur dann zulässig, wenn die Miterben bei der Erbteilung in einer den Gläubiger benachteiligenden Weise vorgegangen wären. Aus der von der gefährdeten Partei aufgestellten Behauptung, eine gerichtliche Schätzung des Nachlasses sei unterblieben, könne noch nicht auf das Vorbringen eines Anfechtungsanspruches geschlossen werden, zu dessen Sicherung eine einstweilige Verfügung bewilligt werden könnte. Damit erweise sich auch das Begehren der gefährdeten Partei auf Erlassung eines uneingeschränkten Veräußerungs- und Belastungsverbotes als nicht gerechtfertigt.Das Rekursgericht hielt den Ausführungen des Rekurswerbers, es fehle "an einem anfallenden Erbgut", weil er den ihm auf Grund des Erbteilungsübereinkommens zustehenden Betrag von 40 000 S bereits erhalten und darüber verfügt habe, es sei die Einantwortung bereits am 18. 2. 1982 erfolgt, entgegen, daß es sich um unzulässige und unbeachtliche Neuerungen handle. Im Rahmen seiner allseitigen rechtlichen Prüfung führte das Rekursgericht weiter aus: Nach Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle zum ABGB könnten zur Sicherung von Forderungen gegen einen Erben bei Vorhandensein der im Paragraph 379, Absatz 2, EO angegebenen Voraussetzungen zugunsten der Gläubiger des Erben in Ansehung des ihm angefallenen Erbgutes vor der Einantwortung einstweilige Verfügungen getroffen werden. Im vorliegenden Fall liege jedoch eine Erbengemeinschaft vor, die durch das Übereinkommen über die Erbteilung vom 9. 2. 1982 bereits beendet worden sei (Paragraph 170, AußStrG). Auf Grund dieses Erbübereinkommens habe der Gegner der gefährdeten Partei keinen Anspruch mehr auf das Erbgut, sondern nur mehr einen solchen auf den Geldbetrag von 40 000 S gegen die beiden Miterben. Es werde zwar die vorgenommene Erbteilung nach der herrschenden Lehre erst mit der Einantwortung wirksam, doch seien auch bereits bedingte oder betagte Forderungen nach Lehre und Rechtsprechung im Rahmen einer Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO pfändbar. Eine einstweilige Verfügung habe im vorliegenden Fall aber nur den Zweck zu verhindern, daß die künftige Exekution wegen der offenen Geldforderung der gefährdeten Partei durch Handlungen des Schuldners vereitelt oder erheblich erschwert werde. Dieses nach Paragraph 378, EO erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse fehle jedenfalls, wenn die gefährdete Partei bereits zu gleichem Zweck eine Befriedigungsexekution, hier eine Forderungsexekution, führen könne. Der bisherigen Judikatur zu Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle zum ABGB lägen nur Fälle zugrunde, in denen ein Erbe das gesamte Erbgut zu übernehmen gehabt habe und über den Nachlaß vor der Einantwortung keine Verfügung von Miterben getroffen worden sei. Es fehle daher am Verfügungsinteresse. Die Erben hätten in dem Erbübereinkommen bereits verbindlich über das gesamte Erbgut verfügt, weil eine Erbteilung - allerdings wirksam erst mit der Einantwortung - nur einmal vorgenommen werden könne. Der Gegner der gefährdeten Partei könne daher nicht mehr auf das vorhandene Erbgut zurückgreifen. Eine Sicherung des nunmehr dem Gegner der gefährdeten Partei bereits entzogenen Erbgutes sei aber nur dann zulässig, wenn die Miterben bei der Erbteilung in einer den Gläubiger benachteiligenden Weise vorgegangen wären. Aus der von der gefährdeten Partei aufgestellten Behauptung, eine gerichtliche Schätzung des Nachlasses sei unterblieben, könne noch nicht auf das Vorbringen eines Anfechtungsanspruches geschlossen werden, zu dessen Sicherung eine einstweilige Verfügung bewilligt werden könnte. Damit erweise sich auch das Begehren der gefährdeten Partei auf Erlassung eines uneingeschränkten Veräußerungs- und Belastungsverbotes als nicht gerechtfertigt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei teilweise Folge und verbot dem Gegner der gefährdeten Partei jede Verfügung über den ihm angefallenen Erbteil sowie den Miterben, an den Gegner der gefährdeten Partei auf Abschlag seines Erbteils Zahlungen zu leisten oder ihm sein Erbe auszufolgen oder Zahlungen, die ihm auf Grund der Erbteilungen zustehen, zu leisten. Ferner wurde die Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes auf je 1/3 der beiden erblasserischen Liegenschaften verfügt. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.