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Rechtssatz RS0008296

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008296

Geschäftszahl

6Ob654/82; 5Ob32/06a

Entscheidungsdatum

07.03.2006

Norm

3.ABGBTeilnov §75
AußStrG §170

Rechtssatz

Ein Erbteilsübereinkommen kann nicht dazu führen, dass der Erbengläubiger zur Befriedigung oder Sicherung seiner Forderung auf das dem Erben nach diesem Übereinkommen zustehende Gut oder überhaupt in seinen Rechten beschränkt wird. Es hindert den Erbgläubiger auch nicht, von dem ihm durch Paragraph 75, 3.Teilnovelle zum ABGB eingeräumten Recht Gebrauch zu machen. Er kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 379, Absatz 2, eine einstweilige Verfügung beantragen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 654/82
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 6 Ob 654/82
    Veröff: SZ 55/101
  • 5 Ob 32/06a
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 32/06a
    nur: Ein Erbteilsübereinkommen kann nicht dazu führen, dass der Erbengläubiger zur Befriedigung oder Sicherung seiner Forderung auf das dem Erben nach diesem Übereinkommen zustehende Gut oder überhaupt in seinen Rechten beschränkt wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008296

Dokumentnummer

JJR_19820701_OGH0002_0060OB00654_8200000_004