Rechtssatz RS0008296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008296
Entscheidungsdatum
07.03.2006
Norm
3.ABGBTeilnov §75
AußStrG §170
Rechtssatz
Ein Erbteilsübereinkommen kann nicht dazu führen, dass der Erbengläubiger zur Befriedigung oder Sicherung seiner Forderung auf das dem Erben nach diesem Übereinkommen zustehende Gut oder überhaupt in seinen Rechten beschränkt wird. Es hindert den Erbgläubiger auch nicht, von dem ihm durch § 75 3.Teilnovelle zum ABGB eingeräumten Recht Gebrauch zu machen. Er kann unter den Voraussetzungen des § 379 Abs 2 eine einstweilige Verfügung beantragen.Ein Erbteilsübereinkommen kann nicht dazu führen, dass der Erbengläubiger zur Befriedigung oder Sicherung seiner Forderung auf das dem Erben nach diesem Übereinkommen zustehende Gut oder überhaupt in seinen Rechten beschränkt wird. Es hindert den Erbgläubiger auch nicht, von dem ihm durch Paragraph 75, 3.Teilnovelle zum ABGB eingeräumten Recht Gebrauch zu machen. Er kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 379, Absatz 2, eine einstweilige Verfügung beantragen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 654/82
Entscheidungstext OGH 01.07.1982 6 Ob 654/82
Veröff: SZ 55/101
- 5 Ob 32/06a
Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 32/06a
nur: Ein Erbteilsübereinkommen kann nicht dazu führen, dass der Erbengläubiger zur Befriedigung oder Sicherung seiner Forderung auf das dem Erben nach diesem Übereinkommen zustehende Gut oder überhaupt in seinen Rechten beschränkt wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008296
Dokumentnummer
JJR_19820701_OGH0002_0060OB00654_8200000_004