Rechtssatz RS0008330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008330
Entscheidungsdatum
16.11.1952
Rechtssatz
Die im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung nach dem Vater zwischen der Mutter, dem ältesten Sohn und den übrigen Kindern geschlossene Vereinbarung, daß zunächst die Mutter den Hof übernehmen soll und nach ihrem Tode der älteste Sohn gegen Auszahlung der Geschwister, ist entgeltliches Geschäft unter Lebenden, das weder formgebunden, noch einseitig widerruflich ist. Das Höferecht beschränkt die Verfügung unter Lebenden nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008330
Dokumentnummer
JJR_19521116_OGH0002_0010OB00931_5200000_002