Rechtssatz RS0008409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008409
Geschäftszahl
6Ob61/64; 4Ob526/75; 3Ob526/92; 2Ob128/22w
Entscheidungsdatum
06.09.2022
Rechtssatz
Der Erbe hat dem Legatar, dem ein Teil eines Grundstückes vermacht wurde, auf seine Kosten die nach § 74 GBG erforderlichen Voraussetzungen (Vermessung des Grundstückes, Teilungsplan usw) für die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Legatars zu verschaffen. In einem solchen Fall reicht eine Bestätigung nach § 178 AußStrG allein nicht aus.Der Erbe hat dem Legatar, dem ein Teil eines Grundstückes vermacht wurde, auf seine Kosten die nach Paragraph 74, GBG erforderlichen Voraussetzungen (Vermessung des Grundstückes, Teilungsplan usw) für die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Legatars zu verschaffen. In einem solchen Fall reicht eine Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG allein nicht aus.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 61/64
Entscheidungstext OGH 03.06.1964 6 Ob 61/64
EvBl 1965/84 S 123
- 4 Ob 526/75
Entscheidungstext OGH 29.04.1975 4 Ob 526/75
Auch; EvBl 1975/279 S 634 = NZ 1976,125
- 3 Ob 526/92
Entscheidungstext OGH 08.07.1992 3 Ob 526/92
- 2 Ob 128/22w
Entscheidungstext OGH 06.09.2022 2 Ob 128/22w
Beisatz: Der schuldrechtliche Erfüllungsanspruch des Legatars führt dazu, dass der Vermächtnisschuldner alles zu unternehmen hat, um den Schwebezustand zu beenden. Dazu zählt auch die Abgabe der erforderlichen Willenserklärungen und die Duldung der Vermessung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0008409
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19640603_OGH0002_0060OB00061_6400000_001