Rechtssatz RS0008642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008642
Entscheidungsdatum
10.06.1980
Rechtssatz
Kein Feststellungsinteresse bei fehlender Einigung der Streitteile über die Aufteilung des Erlöses bei Verkauf der gemeinschaftlichen Liegenschaft. Bei Feilbietung im Rahmen einer freiwilligen Versteigerung sieht § 279 AußStrG bei fehlender Einigung der Teilhaber über die Aufteilung des Verkaufserlöses den Gerichtserlag vor. Die Ausfolgung des entsprechenden Anteiles ist mit Leistungsklage zu erwirken.Kein Feststellungsinteresse bei fehlender Einigung der Streitteile über die Aufteilung des Erlöses bei Verkauf der gemeinschaftlichen Liegenschaft. Bei Feilbietung im Rahmen einer freiwilligen Versteigerung sieht Paragraph 279, AußStrG bei fehlender Einigung der Teilhaber über die Aufteilung des Verkaufserlöses den Gerichtserlag vor. Die Ausfolgung des entsprechenden Anteiles ist mit Leistungsklage zu erwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008642
Dokumentnummer
JJR_19800610_OGH0002_0050OB00572_8000000_001