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Rechtssatz RS0009006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009006

Geschäftszahl

4Ob48/88; 4Ob168/89

Entscheidungsdatum

09.01.1990

Rechtssatz

Eine von einer Privatperson ( hier: ideeller Verein ) geführte öffentliche Auseinandersetzung mit den Gesundheitsgefahren des Rauchens liegt nicht nur im Einzel- ( hier: Vereins- ) interesse, sondern im Allgemeininteresse; die Tabakindustrie muß Aktionen, die diese Gefahren bewußt machen sollen, hinnehmen, auch wenn die Nachteile und Risken des Rauchens auf satirische oder ironische Art überpointiert in den Vordergrund gestellt werden, weil ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung über die Gesundheitsgefahren des Rauchens besteht. Die Gefahren, die vom Genuß von Tabakwaren ausgehen, dürfen ebenso rücksichtslos kritisiert werden wie die Mißstände, denen Nichtraucher ausgesetzt sind, wenn sie sich der Belästigung durch den Tabakkonsum ihrer Mitmenschen nicht entziehen können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 48/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 48/88
    GRURInt 1989,326 = MR 1988,194 = SZ 61/193
  • 4 Ob 168/89
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 168/89
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009006

Dokumentnummer

JJR_19880913_OGH0002_0040OB00048_8800000_001