Die Revisionen sind nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof ist an seine im Provisorialverfahren ausgesprochene Rechtsansicht im späteren Hauptverfahren auch dann nicht gebunden, wenn es - wie im vorliegenden Fall - zu keiner relevanten Sachverhaltsänderung gekommen ist (1 Ob 653/51; JBl 1977, 156); § 511 Abs 1 ZPO ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Verhältnis zwischen Provisorialverfahren und Hauptverfahren nicht anzuwenden. Dennoch sieht sich der erkennende Senat - abgesehen von einer Neufassung der beantragten Verbote - nicht veranlaßt, von seiner bereits im Provisorialverfahren ausführlich begründeten Rechtsansicht über die bei der Auseinandersetzung mit den Gesundheitsgefahren des Rauchens zu beachtenden Grenzen zulässiger Kritik abzugehen. Im einzelnen ist dabei den Revisionen der Beklagten folgendes entgegenzuhalten:Der Oberste Gerichtshof ist an seine im Provisorialverfahren ausgesprochene Rechtsansicht im späteren Hauptverfahren auch dann nicht gebunden, wenn es - wie im vorliegenden Fall - zu keiner relevanten Sachverhaltsänderung gekommen ist (1 Ob 653/51; JBl 1977, 156); Paragraph 511, Absatz eins, ZPO ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Verhältnis zwischen Provisorialverfahren und Hauptverfahren nicht anzuwenden. Dennoch sieht sich der erkennende Senat - abgesehen von einer Neufassung der beantragten Verbote - nicht veranlaßt, von seiner bereits im Provisorialverfahren ausführlich begründeten Rechtsansicht über die bei der Auseinandersetzung mit den Gesundheitsgefahren des Rauchens zu beachtenden Grenzen zulässiger Kritik abzugehen. Im einzelnen ist dabei den Revisionen der Beklagten folgendes entgegenzuhalten:
Ganz abgesehen davon, daß die Anwendung des § 1330 Abs 1 (und Abs 2) ABGB kein vorsätzliches Handeln verlangt (Reischauer in Rummel, ABGB, II Rz 3 zu § 1330; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 173 mwN FN 4), kann nach dem festgestellten Sachverhalt gar nicht zweifelhaft sein, daß die dem erstbeklagten Verein zurechenbaren Organe vorsätzlich gehandelt haben, geben doch die Beklagten selbst zu, daß sie in ihrer Anti-Raucherwerbung dem Werbestil der Klägerin mit einem überzeichneten Bild der Wirklichkeit entgegentreten wollten. Wie sich aus zahlreichen vorgelegten Beilagen ergibt (vgl. insbesondere die in den "Nichtraucherrundschreiben" zum Verkauf angebotenen Aufkleber) arbeitet die Anti-Raucherwerbung der Beklagten neben der Verwendung "unternehmensneutraler" Werbemittel ganz gezielt damit, einzelne Zigarettenmarken stellvertretend für die gesamte Produktgattung anzugreifen.Ganz abgesehen davon, daß die Anwendung des Paragraph 1330, Absatz eins, (und Absatz 2,) ABGB kein vorsätzliches Handeln verlangt (Reischauer in Rummel, ABGB, römisch zwei Rz 3 zu Paragraph 1330,; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 173 mwN FN 4), kann nach dem festgestellten Sachverhalt gar nicht zweifelhaft sein, daß die dem erstbeklagten Verein zurechenbaren Organe vorsätzlich gehandelt haben, geben doch die Beklagten selbst zu, daß sie in ihrer Anti-Raucherwerbung dem Werbestil der Klägerin mit einem überzeichneten Bild der Wirklichkeit entgegentreten wollten. Wie sich aus zahlreichen vorgelegten Beilagen ergibt vergleiche insbesondere die in den "Nichtraucherrundschreiben" zum Verkauf angebotenen Aufkleber) arbeitet die Anti-Raucherwerbung der Beklagten neben der Verwendung "unternehmensneutraler" Werbemittel ganz gezielt damit, einzelne Zigarettenmarken stellvertretend für die gesamte Produktgattung anzugreifen.
Der Ansicht der Erstbeklagten, die Werbung mit den beanstandeten Aufklebern und Postern (- nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurden auch Poster verkauft, so daß die Kritik an einer zu weiten Fassung des Klagebegehrens verfehlt ist -) sei "unternehmensneutral", weil das einhöckrige "Kamel" auf den Marken der Klägerin mit dem ganz anders gezeichneten "Trampeltier" auf den Werbemitteln der Erstbeklagten nicht zu verwechseln sei, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Erstbeklagten ist die Beurteilung der Wirkung einer Werbebehauptung auf die angesprochenen
Verkehrskreise nach ständiger Rechtsprechung (SZ 47/31 = ÖBl 1974,
117; SZ 49/70 = ÖBl 1976, 101; ausführlich ÖBl 1985, 105; ÖBl 1987,
78; vgl auch Korn in MR 1986 Heft 4, 30) immer dann eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beantwortung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen; dieser Grundsatz muß auch außerhalb des Wettbewerbsrechtes für die Beurteilung der Wirkung einer unternehmensschädigenden Behauptung im Sinne des § 1330 ABGB gelten. Auch im vorliegenden Fall reichen die Erfahrungen des täglichen Lebens zur Beurteilung der Wirkung der beanstandeten Aufkleber auf das Publikum aus, so daß diese Frage vom Revisionsgericht als Rechtsfrage zu beurteilen ist.78; vergleiche auch Korn in MR 1986 Heft 4, 30) immer dann eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beantwortung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen; dieser Grundsatz muß auch außerhalb des Wettbewerbsrechtes für die Beurteilung der Wirkung einer unternehmensschädigenden Behauptung im Sinne des Paragraph 1330, ABGB gelten. Auch im vorliegenden Fall reichen die Erfahrungen des täglichen Lebens zur Beurteilung der Wirkung der beanstandeten Aufkleber auf das Publikum aus, so daß diese Frage vom Revisionsgericht als Rechtsfrage zu beurteilen ist.
Wegen der hohen Kennzeichnungs- und Werbekraft der verschiedenen "C***"-Zeichen (Marken, Werbesprüche; vgl. etwa GRUR 1985, 559) steht außer Zweifel, daß jedenfalls ein erheblicher Teil des Publikums in dem Werbeslogan "Nur ein Kamel geht meilenweit für eine Zigarette" die Werbesprüche der Klägerin "Ich geh' meilenweit für Camel-Filter" (bzw. "....... für eine C***") in entstellter Form wiedererkennen und auch das hier genannte und gezeichnete Kamel mit dem bekannten Bild des (einhöckrigen) Kamels auf den Zigarettenpackungen der Klägerin in Verbindung bringen wird. Diese Assoziation beruht nicht nur auf der Ähnlichkeit der Werbesprüche, sondern - vergleichbar mit den sogenannten "Überkreuzverwechslungen" (vgl. Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 158; ÖBl. 1986, 77) - auf dem (teilweise) gleichen Sinngehalt von Wort und Bild; das Publikum wird daher den beanstandeten Aufkleber (Poster) als deutliche Anspielung auf "C***"-Zigaretten auffassen; dabei wird aber ein gleichfalls noch erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise der gezielt gegen "C***" gerichteten Werbung auch die Bedeutung beilegen, daß es sich bei den Zigaretten der angegriffenen Marken um besonders starke und daher überdurchschnittlich gesundheitsschädliche Tabakwaren handelt, die von der Anti-Raucherwerbung der Erstbeklagten daher besonders aufs Korn genommen würden. Die Unterschiede in den Einzelheiten der Tierzeichnungen (einhöckriges, zweihöckriges Kamel) sind dagegen nur nebensächlich; sie ändern nichts an der deutlichen Bezugnahme auf die Erzeugnisse der Klägerin.Wegen der hohen Kennzeichnungs- und Werbekraft der verschiedenen "C***"-Zeichen (Marken, Werbesprüche; vergleiche etwa GRUR 1985, 559) steht außer Zweifel, daß jedenfalls ein erheblicher Teil des Publikums in dem Werbeslogan "Nur ein Kamel geht meilenweit für eine Zigarette" die Werbesprüche der Klägerin "Ich geh' meilenweit für Camel-Filter" (bzw. "....... für eine C***") in entstellter Form wiedererkennen und auch das hier genannte und gezeichnete Kamel mit dem bekannten Bild des (einhöckrigen) Kamels auf den Zigarettenpackungen der Klägerin in Verbindung bringen wird. Diese Assoziation beruht nicht nur auf der Ähnlichkeit der Werbesprüche, sondern - vergleichbar mit den sogenannten "Überkreuzverwechslungen" vergleiche Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 158; ÖBl. 1986, 77) - auf dem (teilweise) gleichen Sinngehalt von Wort und Bild; das Publikum wird daher den beanstandeten Aufkleber (Poster) als deutliche Anspielung auf "C***"-Zigaretten auffassen; dabei wird aber ein gleichfalls noch erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise der gezielt gegen "C***" gerichteten Werbung auch die Bedeutung beilegen, daß es sich bei den Zigaretten der angegriffenen Marken um besonders starke und daher überdurchschnittlich gesundheitsschädliche Tabakwaren handelt, die von der Anti-Raucherwerbung der Erstbeklagten daher besonders aufs Korn genommen würden. Die Unterschiede in den Einzelheiten der Tierzeichnungen (einhöckriges, zweihöckriges Kamel) sind dagegen nur nebensächlich; sie ändern nichts an der deutlichen Bezugnahme auf die Erzeugnisse der Klägerin.
Entgegen der Ansicht der Beklagten richtet sich die beanstandete Anti-Raucherwerbung aber auch nicht gegen die wegen unterschwelliger Irreführung bedenkliche Werbung der Klägerin mit typischen Gesundheitssymbolen. Wie schon im Provisorialverfahren ausgeführt wurde, kann in Ausnahmsfällen auch eine individuelle Bezugnahme auf bestimmte Marken zulässig sein, so zum Beispiel dann, wenn mit der Anti-Raucherwerbung irreführenden Tendenzen einer bestimmten Tabakwerbung begegnet werden soll, etwa der Heranziehung typischer Gesundheitssymbole wie klare Gewässer, unberührte Landschaften usw. Der erkennende Senat hat jedoch schon im Provisorialverfahren ausgesprochen, daß solche rechtfertigenden Umstände hier nicht vorliegen, weil die angegriffenen "C***"-Marken vor allem die exotische Herkunft der verwendeten Tabake symbolisieren. Daß die von der Klägerin (bzw. ihrer Lizenznehmerin) verwendeten Tabake zum Teil aus der Türkei, im übrigen aber aus Amerika stammen, ändert nichts daran, daß das angesprochene Publikum in dem Bild eines Kamels (insbesondere in den Gestaltungen der Zigarettenpackung Beilage ./D mit Pyramiden, Palmen und der Silhouette einer Moschee mit Minaretten) ein Symbol des Orients sehen, nicht aber das Kamel (mit einem Skelett als Reiter!) als Gesundheitssymbol auffassen wird. Richtig ist, daß die beanstandete Darstellung drastisch zum Ausdruck bringt, daß Rauchen zu vorzeitigen Tod führt. Der beanstandete Aufkleber (Poster) stellt aber keinen Zusammenhang mit der Werbung der Klägerin mit typischen Gesundheitssymbolen her; er tritt den damit verbundenen irreführenden Tendenzen nicht entgegen. Der marktschreierische Werbespruch "Ich geh' meilenweit für eine C***" soll mit seinem Tatsachenkern auf die Beliebtheit bzw. den besonderen Geschmack von C***-Zigaretten hinweisen, für deren Kauf der Raucher auch weite Wege auf sich nimmt; keineswegs wird aber dadurch der Eindruck gesundheitlicher Unbedenklichkeit des Rauchens erweckt. Im übrigen ist zu dieser Frage auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen.
Da besondere produktbezogene Gründe nicht vorlagen, durfte die Erstbeklagte nicht gerade die Marke der Klägerin stellvertretend für alle anderen Produkte derselben Gattung herausgreifen, um damit die Gattung zu kritisieren. Der erkennende Senat sieht sich auch durch die seine Rechtsansicht im Provisorialverfahren angreifenden Ausführungen des Zweitbeklagten nicht veranlaßt, von dieser Rechtsansicht abzugehen.
Zutreffend rügen aber die Beklagten im Hauptverfahren, daß das Urteilsbegehren nach seinem Wortlaut zu weit gefaßt ist: Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht dem Spruch eine klarere und deutlichere, vom Wortlaut des Begehrens abweichende Fassung geben, wenn sich aus dem Vorbringen des Klägers deutlich ableiten läßt, was er wollte; das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung vom Kläger gemeint ist (ÖBl. 1979, 119; SZ 58/187; MR 1989, 104 uva; ÖBl. 1983, 46). Das Vorbringen der Klägerin, wonach sie zahlreiche "C***"-Marken besitze und die Berufung auf einen Eingriff in ihre Marken- und Ausstattungsrechte legen zwar zunächst den Schluß nahe, daß sie den Beklagten die Verwendung der Worte "K***" oder "C***" im Zusammenhang mit Zigaretten und/oder Rauchen schlechthin verbieten lassen wollte. Das weitere Vorbringen der Klägerin zu den Verstößen der Beklagten gegen den Marken- und Ausstattungsschutz zeigt jedoch, daß es ihr nur darum geht, die Verwendung ihrer Werbesprüche und C***-Marken in entstellter Form für Zwecke der Anti-Raucherwerbung der Erstbeklagten zu unterbinden; das ergibt sich insbesondere aus den von der Klägerin zitierten Beispielen aus der deutschen Rechtsprechung. In diesem Sinne war das Klagebegehren neu zu fassen, so daß damit den Einwänden der Beklagten gegen eine zu weite Fassung des Klagebegehrens voll Rechnung getragen ist. Den Revisionen der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
Zu entfallen hat auch die Verpflichtung zur Unterlassung "zur ungeteilten Hand " (ÖBl. 1978, 154; ÖBl. 1980, 159). Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch die Klägerin war es nicht erforderlich, daß sie zu den gleichzeitig zugestellten Revisionen der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten getrennte Revisionsbeantwortungen erstattet hat.Zu entfallen hat auch die Verpflichtung zur Unterlassung "zur ungeteilten Hand " (ÖBl. 1978, 154; ÖBl. 1980, 159). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch die Klägerin war es nicht erforderlich, daß sie zu den gleichzeitig zugestellten Revisionen der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten getrennte Revisionsbeantwortungen erstattet hat.