Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0009008×

Rechtssatz RS0009008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009008

Geschäftszahl

4Ob48/88; 4Ob168/89

Entscheidungsdatum

09.01.1990

Rechtssatz

Das Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit rechtfertigt es nicht, die - an sich zulässige - abstrakte Kritik an einer ganzen Warengattung derart zu betreiben, daß ohne besonderen Anlaß das Erzeugnis eines bestimmten Unternehmens herausgegriffen und unmötig herabgesetz wird. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerung ist daher regelmäßig dort zu ziehen, wo eine bestimmte Marke stellvertretend für die gesamte Produktgattung herabgesetzt wird. Wenn keine besonderen produktbezogenen Gründe vorliegen, darf nicht gerade eine Marke stellvertretend für alle anderen Produkte derselben Gattung herausgegriffen werden, um damit die Gattung zu kritisieren. In Ausnahmefällen kann freilich auch eine individuelle Bezugnahme auf bestimmte Marken zulässig sein, so zB dann, wenn mit der Anti-Raucherwerbung irreführenden Tendenzen einer bestimmten Tabakwerbung begegnet werden soll, wie etwa der Heranziehung typischer Gesundheitssymbole wie klare Gewässer, unberührte Landschaften usw. für die Zigarettenwerbung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 48/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 48/88
    GRURInt 1989,326 = MR 1988,194 = SZ 61/193
  • 4 Ob 168/89
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 168/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009008

Dokumentnummer

JJR_19880913_OGH0002_0040OB00048_8800000_002