Rechtssatz RS0009038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0009038
Geschäftszahl
8Ob508/81; 15Os27/89; 12Os49/09m
Entscheidungsdatum
28.05.2009
Rechtssatz
Das Abwehrrecht des Angegriffenen wird nicht dadurch beseitigt oder gemindert, dass er eine Ursache für den rechtswidrigen Angriff gesetzt hat; würde jedes Verursachen der Notwehrsituation die Abwehrbefugnis schmälern, so wäre der Rechtfertigungsgrund der Notwehr (§ 19 ABGB, § 3 StGB) gegenstandslos. Ein sorgloses Verhalten des Angegriffenen ist ebenfalls nicht geeignet, das Verhalten des Angreifers zu rechtfertigen, die Sorglosigkeit des Angegriffenen macht diesen nicht schutzunwürdig.Das Abwehrrecht des Angegriffenen wird nicht dadurch beseitigt oder gemindert, dass er eine Ursache für den rechtswidrigen Angriff gesetzt hat; würde jedes Verursachen der Notwehrsituation die Abwehrbefugnis schmälern, so wäre der Rechtfertigungsgrund der Notwehr (Paragraph 19, ABGB, Paragraph 3, StGB) gegenstandslos. Ein sorgloses Verhalten des Angegriffenen ist ebenfalls nicht geeignet, das Verhalten des Angreifers zu rechtfertigen, die Sorglosigkeit des Angegriffenen macht diesen nicht schutzunwürdig.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 508/81
Entscheidungstext OGH 26.03.1981 8 Ob 508/81
- 15 Os 27/89
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 15 Os 27/89
nur: Das Abwehrrecht des Angegriffenen wird nicht dadurch beseitigt oder gemindert, dass er eine Ursache für den rechtswidrigen Angriff gesetzt hat. (T1) Veröff: JBl 1990,388 = SSt 60/28
- 12 Os 49/09m
Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 49/09m
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009038
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19810326_OGH0002_0080OB00508_8100000_001