Rechtssatz RS0009045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009045
Geschäftszahl
1Ob3/72; 8Ob204/73; 1Ob564/83; 4Ob116/19s
Entscheidungsdatum
26.11.2019
Rechtssatz
Putativnotwehr liegt vor, wenn aus einem entschuldbaren Tatsachenirrtum eine Notwehrlage angenommen wurde. Auch ein Handeln in Putativnotwehr schließt eine Schadenersatzverpflichtung aus, aber nur dann, wenn der Gegner einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der die Abwehrhandlung sowohl als solche als auch in ihrem Ausmaß als gerechtfertigt erscheinen lässt. Eine Schadenersatzpflicht ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn sich der Schädiger in einem fahrlässig verschuldeten Irrtum über eine Notwehrsituation befand. Dies gilt auch, wenn der Schädiger die Grenzen der Notwehr nur aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritt, aber einzusehen vermochte, dass er den Angreifer in höherem Maße gefährde als zur Abwehr des Vorgehens des Gegners notwendig war.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 3/72
Entscheidungstext OGH 19.01.1972 1 Ob 3/72
EvBl 1972/219 S 433
- 8 Ob 204/73
Entscheidungstext OGH 06.11.1973 8 Ob 204/73
- 1 Ob 564/83
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 564/83
Vgl auch
- 4 Ob 116/19s
Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
Veröff: SZ 2019/106
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009045
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19720119_OGH0002_0010OB00003_7200000_002