Rechtssatz RS0009830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009830
Entscheidungsdatum
13.06.1979
Rechtssatz
Für alle Gruppen öffentlicher Straßen ist eine ausdrückliche Erklärung der jeweils zuständigen Straßenbehörde erforderlich, durch die die Straße erst einer bestimmten Kategorie der im § 3 leg. cit. aufgezählten Straßen zugeordnet wird.Für alle Gruppen öffentlicher Straßen ist eine ausdrückliche Erklärung der jeweils zuständigen Straßenbehörde erforderlich, durch die die Straße erst einer bestimmten Kategorie der im Paragraph 3, leg. cit. aufgezählten Straßen zugeordnet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009830
Dokumentnummer
JJR_19790613_OGH0002_0010OB00007_7900000_002