Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht legte zutreffend dar, daß für die klagesgegenständliche, zum G-Grabenweg gehörende A-Brücke trotz Verzeichnung dieses Weges im öffentlichen Gut der KG N ein nach den einschlägigen Straßenverwaltungsvorschriften des Bundeslandes Kärnten Straßenerhaltungspflichtiger im Sinne des § 7 Krnt. StrG 1971, LGBl. 48/1971 (Wiederverlautbarung des StrG 1966), nicht vorhanden ist. Nach diesem Gesetz ist nämlich, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Lehre (Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, 107 f.) zutreffend erkannte, für alle Gruppen öffentlicher Straßen eine ausdrückliche Erklärung der jeweils zuständigen Straßenbehörde erforderlich, durch die die Straße erst einer bestimmten Kategorie der im § 3 StrG aufgezählten Straßen zugeordnet wird. Diese Einteilung der öffentlichen Straßen in § 3 StrG betrifft nur jene Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a StrG, die dem allgemeinen Verkehr nach der Bestimmungen des § 3 ausdrücklich durch Erklärung, gewidmet wurden. Daneben gibt es zwar auch noch öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b StrG, die auf stillschweigender Widmung beruhen. Erforderlich ist, daß sie in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten und unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten zum Verkehr benützt werden, wenn sie einem allgemein dringenden Verkehrsbedürfnis dienen. Die Bestimmungen über die Straßenerhaltungspflicht (§ 7 StrG) beziehen sich aber nur auf die im § 3 genannten Straßengruppen, die Regelungen über den Umfang der Straßenerhaltungspflicht (§ 8 StrG) und über die Haftung (§ 9 StrG) sind ebenfalls ausdrücklich auf die im § 2 Abs. 1 lit. a StrG genannten Straßen beschränkt.Das Berufungsgericht legte zutreffend dar, daß für die klagesgegenständliche, zum G-Grabenweg gehörende A-Brücke trotz Verzeichnung dieses Weges im öffentlichen Gut der KG N ein nach den einschlägigen Straßenverwaltungsvorschriften des Bundeslandes Kärnten Straßenerhaltungspflichtiger im Sinne des Paragraph 7, Krnt. StrG 1971, Landesgesetzblatt 48 aus 1971, (Wiederverlautbarung des StrG 1966), nicht vorhanden ist. Nach diesem Gesetz ist nämlich, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Lehre (Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, 107 f.) zutreffend erkannte, für alle Gruppen öffentlicher Straßen eine ausdrückliche Erklärung der jeweils zuständigen Straßenbehörde erforderlich, durch die die Straße erst einer bestimmten Kategorie der im Paragraph 3, StrG aufgezählten Straßen zugeordnet wird. Diese Einteilung der öffentlichen Straßen in Paragraph 3, StrG betrifft nur jene Straßen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StrG, die dem allgemeinen Verkehr nach der Bestimmungen des Paragraph 3, ausdrücklich durch Erklärung, gewidmet wurden. Daneben gibt es zwar auch noch öffentliche Straßen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StrG, die auf stillschweigender Widmung beruhen. Erforderlich ist, daß sie in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten und unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten zum Verkehr benützt werden, wenn sie einem allgemein dringenden Verkehrsbedürfnis dienen. Die Bestimmungen über die Straßenerhaltungspflicht (Paragraph 7, StrG) beziehen sich aber nur auf die im Paragraph 3, genannten Straßengruppen, die Regelungen über den Umfang der Straßenerhaltungspflicht (Paragraph 8, StrG) und über die Haftung (Paragraph 9, StrG) sind ebenfalls ausdrücklich auf die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StrG genannten Straßen beschränkt.
Das Berufungsgericht hat aber auch darin Recht, daß der G-Grabenweg auch nicht unter die im § 2 Abs. 1 lit. b StrG genannten Straßen eingereiht werden kann, weil er schon nach seiner Anlage nur von einem sehr engen Personenkreis benützt wird und es damit an einem allgemeinen dringenden Verkehrsbedürfnis fehlt (vgl. die zu § 2 Bgld. Straßenverwaltungsgesetz ergangene Entscheidung 1 Ob 652/76). Im übrigen würde aber die Zuordnung des G-Grabenweges zu den in § 2 Abs. 1 lit. b StrG genannten Straßen am Fehlen eines zur Straßenerhaltung Verpflichteten nichts ändern, weil der Weg dann zwar eine öffentliche Straße im Sinne des öffentlichen Wegerechtes wäre, aber keiner Gruppe öffentlicher Straßen angehörte und für ihn kein Straßenerhalter vorhanden wäre (Krzizek a. a. O.).Das Berufungsgericht hat aber auch darin Recht, daß der G-Grabenweg auch nicht unter die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StrG genannten Straßen eingereiht werden kann, weil er schon nach seiner Anlage nur von einem sehr engen Personenkreis benützt wird und es damit an einem allgemeinen dringenden Verkehrsbedürfnis fehlt vergleiche die zu Paragraph 2, Bgld. Straßenverwaltungsgesetz ergangene Entscheidung 1 Ob 652/76). Im übrigen würde aber die Zuordnung des G-Grabenweges zu den in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StrG genannten Straßen am Fehlen eines zur Straßenerhaltung Verpflichteten nichts ändern, weil der Weg dann zwar eine öffentliche Straße im Sinne des öffentlichen Wegerechtes wäre, aber keiner Gruppe öffentlicher Straßen angehörte und für ihn kein Straßenerhalter vorhanden wäre (Krzizek a. a. O.).
Die Öffentlichkeit des Weges kann aber auch aus der Verzeichnung des Grundstückes 680/5 KG N im öffentlichen Gut nicht abgeleitet werden, weil gemäß § 2 Abs. 3 StrG die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße von ihrer Bezeichnung im Grundbuche und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig ist.Die Öffentlichkeit des Weges kann aber auch aus der Verzeichnung des Grundstückes 680/5 KG N im öffentlichen Gut nicht abgeleitet werden, weil gemäß Paragraph 2, Absatz 3, StrG die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße von ihrer Bezeichnung im Grundbuche und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig ist.
Diese Eintragung weist jedoch, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannte, auf ein Privateigentum der Gemeinde hin, mag auch die Aufnahme eines Grundstückes in das Verzeichnis des Öffentlichen Gutes ohne Einverleibung des Eigentums für einen bestimmten Rechtsträger (vgl. § 12 AllGAG) nur zu Evidenzzwecken erfolgen und keine konstitutive Wirkung hervorbringen (EvBl. 1968/212 mit weiteren Nachweisen; 4 Ob 596/75). Das Eigentum am öffentlichen Gut steht nach herrschender Lehre dann, wenn sich weder aus dem Grundbuch noch aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, dem Bund, dem Land oder der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet (Ehrenzweig I/2, 6 f.; Klang[2] II, 4;Diese Eintragung weist jedoch, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannte, auf ein Privateigentum der Gemeinde hin, mag auch die Aufnahme eines Grundstückes in das Verzeichnis des Öffentlichen Gutes ohne Einverleibung des Eigentums für einen bestimmten Rechtsträger vergleiche Paragraph 12, AllGAG) nur zu Evidenzzwecken erfolgen und keine konstitutive Wirkung hervorbringen (EvBl. 1968/212 mit weiteren Nachweisen; 4 Ob 596/75). Das Eigentum am öffentlichen Gut steht nach herrschender Lehre dann, wenn sich weder aus dem Grundbuch noch aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, dem Bund, dem Land oder der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet (Ehrenzweig I/2, 6 f.; Klang[2] römisch zwei, 4;
Adamovich, Handbuch des Verwaltungsrechtes[5] II, 90; RZ 1959, 177;Adamovich, Handbuch des Verwaltungsrechtes[5] römisch zwei, 90; RZ 1959, 177;
JBl. 1961, 155; SZ 34/49; EvBl. 1972/142; 4 Ob 596/75). Es ist aber auch richtig, daß das klagsgegenständliche Weggrundstück nicht im Eigentum irgendeiner anderen Gebietskörperschaft, sondern, da sich auch zu dieser Frage weder aus dem Grundbuch noch aus dem Gesetz Entgegenstehendes ergibt, nur im Eigentum der beklagten Gemeinde stehen kann, bildet es doch die Fortsetzung eines Gemeindeweges in entlegene, auf andere Weise nicht mehr über das öffentliche Wegnetz erreichbare Waldungen, so daß als Eigentümer der Straßengrundfläche weder Bund noch Land in Frage kommen (vgl. § 61 Abs. 4 StrG), Darüber hinaus kann mit dem Berufungsgericht ganz allgemein gesagt werden, daß öffentliches Gut im Zweifel Gemeindegut ist (vgl. GIU 13 267, GIUNF 5030; kritisch Krzizek a. a. O., 84). Der Grundsatz, daß dort, wo Rechte der Allgemeinheit (des "Publikums") im Spiele sind, im Zweifel die kleinste Gebietskörperschaft als zuständiger Rechtsträger angesehen wird, ist der Rechtsprechung nicht fremd. Die Befugnis, kraft Ersitzung den Erwerb von Wegerechten, Skiabfahrten und ähnlichen Rechten (vgl. etwa JBl. 1978, 144 und 257; EvBl. 1978/165), die von der Allgemeinheit, von einem bestimmten Personenkreis, nämlich entweder den Gemeindebürgern oder aber auch vom Touristenpublikum, in Anspruch genommen werden, geltend zu machen, wird der Gemeinde zugebilligt. In dieser Zuordnung manifestiert sich der Grundsatz des Art. 118 Abs. 2 B-VG, wonach der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde alle Angelegenheiten umfaßt, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Daß sich dieser Grundsatz, mit dem der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umschrieben wird, nicht nur auf die bezieht, ergibt sich aus der Verweisung in Art. 118 Abs. 2 B-VG behördlichen Aufgaben der Gemeinde (Art. 118 Abs. 3 B-VG) auf Art. 1 16 Abs. 2 B-VG. Zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört danach u. a. auch ihr Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen. Daraus folgt aber, daß der Gemeinde auch die Verwaltung des öffentlichen Gutes so weit anvertraut ist, als es in ihrem - objektiv zu beurteilendem (VwGH Slg. NF 7210 A) - Interesse liegt und die Gemeinde geeignet ist, die Verwaltung innerhalb ihrer örtlichen Grenzen zu besorgen. Öffentliches Gut der Gebietskörperschaften hat daher, soweit sich aus dem Grundbuch, aus Gesetzen und Anordnungen der Verwaltungsbehörde nichts anderes ergibt, als Gemeindegut (§ 288 ABGB) zu gelten. Das Berufungsgericht hat daher die Beklagte zutreffend als Eigentümerin des Grundstückes 680/5 KG N betrachtet. Dem tritt die Revisionswerberin auch nicht mehr entgegen; sie geht vielmehr selbst davon aus, daß sich aus dem festgestellten Sachverhalt eindeutig ergeben habe, daß sie Eigentümerin der A-Brücke sei und daß derjenige, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet, für die Verkehrssicherung Sorge zu tragen haben. Dies gilt auch für das Privateigentum einer Gebietskörperschaft, weil ihr Verhältnis zu den ihr gehörenden, obwohl dem allgemeinen Gebrauch dienenden Sachen privatrechtlicher Natur ist (vgl. § 290 ABGB; 7 Ob 527/78).JBl. 1961, 155; SZ 34/49; EvBl. 1972/142; 4 Ob 596/75). Es ist aber auch richtig, daß das klagsgegenständliche Weggrundstück nicht im Eigentum irgendeiner anderen Gebietskörperschaft, sondern, da sich auch zu dieser Frage weder aus dem Grundbuch noch aus dem Gesetz Entgegenstehendes ergibt, nur im Eigentum der beklagten Gemeinde stehen kann, bildet es doch die Fortsetzung eines Gemeindeweges in entlegene, auf andere Weise nicht mehr über das öffentliche Wegnetz erreichbare Waldungen, so daß als Eigentümer der Straßengrundfläche weder Bund noch Land in Frage kommen vergleiche Paragraph 61, Absatz 4, StrG), Darüber hinaus kann mit dem Berufungsgericht ganz allgemein gesagt werden, daß öffentliches Gut im Zweifel Gemeindegut ist vergleiche GIU 13 267, GIUNF 5030; kritisch Krzizek a. a. O., 84). Der Grundsatz, daß dort, wo Rechte der Allgemeinheit (des "Publikums") im Spiele sind, im Zweifel die kleinste Gebietskörperschaft als zuständiger Rechtsträger angesehen wird, ist der Rechtsprechung nicht fremd. Die Befugnis, kraft Ersitzung den Erwerb von Wegerechten, Skiabfahrten und ähnlichen Rechten vergleiche etwa JBl. 1978, 144 und 257; EvBl. 1978/165), die von der Allgemeinheit, von einem bestimmten Personenkreis, nämlich entweder den Gemeindebürgern oder aber auch vom Touristenpublikum, in Anspruch genommen werden, geltend zu machen, wird der Gemeinde zugebilligt. In dieser Zuordnung manifestiert sich der Grundsatz des Artikel 118, Absatz 2, B-VG, wonach der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde alle Angelegenheiten umfaßt, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Daß sich dieser Grundsatz, mit dem der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umschrieben wird, nicht nur auf die bezieht, ergibt sich aus der Verweisung in Artikel 118, Absatz 2, B-VG behördlichen Aufgaben der Gemeinde (Artikel 118, Absatz 3, B-VG) auf Artikel eins, 16 Absatz 2, B-VG. Zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört danach u. a. auch ihr Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen. Daraus folgt aber, daß der Gemeinde auch die Verwaltung des öffentlichen Gutes so weit anvertraut ist, als es in ihrem - objektiv zu beurteilendem (VwGH Slg. NF 7210 A) - Interesse liegt und die Gemeinde geeignet ist, die Verwaltung innerhalb ihrer örtlichen Grenzen zu besorgen. Öffentliches Gut der Gebietskörperschaften hat daher, soweit sich aus dem Grundbuch, aus Gesetzen und Anordnungen der Verwaltungsbehörde nichts anderes ergibt, als Gemeindegut (Paragraph 288, ABGB) zu gelten. Das Berufungsgericht hat daher die Beklagte zutreffend als Eigentümerin des Grundstückes 680/5 KG N betrachtet. Dem tritt die Revisionswerberin auch nicht mehr entgegen; sie geht vielmehr selbst davon aus, daß sich aus dem festgestellten Sachverhalt eindeutig ergeben habe, daß sie Eigentümerin der A-Brücke sei und daß derjenige, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet, für die Verkehrssicherung Sorge zu tragen haben. Dies gilt auch für das Privateigentum einer Gebietskörperschaft, weil ihr Verhältnis zu den ihr gehörenden, obwohl dem allgemeinen Gebrauch dienenden Sachen privatrechtlicher Natur ist vergleiche Paragraph 290, ABGB; 7 Ob 527/78).
Dennoch meint die Revisionswerberin, nicht haften zu müssen, weil die Verkehrssicherungspflicht nicht sie, sondern die Anrainer getroffen habe, denen einzig und allein die tatsächliche Verfügung über die A-Brücke zugekommen sei und die daher als Straßenhalter anzusehen seien. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Verkehrssicherungspflicht jeden trifft, der einen Verkehr über eine seiner Verfügungsgewalt dienende Anlage bloß duldet (SZ 46/78; 7 Ob 811/76). Der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) stand als Eigentümerin des Weges und der Brücke die rechtliche Verfügungsgewalt über die Anlage zu, die sie in die Lage setzte, die entsprechenden Verfügungen hinsichtlich der Benützung und Erhaltung zu treffen. Sie kann die Verantwortung hiefür nicht dadurch von sich abschieben, daß sie darauf verweist, dritte Personen hätten die tatsächliche Verfügungsgewalt ausgeübt. Eine Rechtspflicht dieser Personen zur Straßenerhaltung, die ihre eigene ausschlösse, hat die Beklagte nicht darzutun vermocht. Ihre Sache (bzw. Sache ihrer Rechtsvorgängerin) wäre es gewesen, den G-Grabenweg samt Brücke zum Verbindungsweg (§ 3 Z. 6 StrG) zu erklären und damit die Straßenerhaltungspflicht (§ 7 Z. 5 StrG) auf die in § 23 Abs.1 StrG genannten Kostenträger, unbeschadet ihrer weiteren Pflicht zur Straßenverwaltung gemäß § 61 Abs. 1 und 2 StrG (vgl. SZ 47/39), abzuwälzen oder die rechtliche Verfügungsmacht nach Privatrechtsgrundsätzen an die an der Erhaltung des Weges Interessierten zu übertragen. Den Organen der eingemeindeten (vgl. SZ 45/1) Rechtsvorgängerin der Beklagten war bekannt, daß die Brücke zur Holzbringung mit Traktoren und Unimogs verwendet wurde. Solange sie die ihr gehörige Anlage zu diesem Zweck offenhielt, traf sie auch die Verkehrssicherungspflicht (SZ 30/22; 7 Ob 811/76). Diese hat sie jedoch nach ihrem eigenen Vorbringen dadurch, daß sie sich um den Zustand von Weg und Brücke nie kümmerte, schuldhaft verletzt.Dennoch meint die Revisionswerberin, nicht haften zu müssen, weil die Verkehrssicherungspflicht nicht sie, sondern die Anrainer getroffen habe, denen einzig und allein die tatsächliche Verfügung über die A-Brücke zugekommen sei und die daher als Straßenhalter anzusehen seien. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Verkehrssicherungspflicht jeden trifft, der einen Verkehr über eine seiner Verfügungsgewalt dienende Anlage bloß duldet (SZ 46/78; 7 Ob 811/76). Der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) stand als Eigentümerin des Weges und der Brücke die rechtliche Verfügungsgewalt über die Anlage zu, die sie in die Lage setzte, die entsprechenden Verfügungen hinsichtlich der Benützung und Erhaltung zu treffen. Sie kann die Verantwortung hiefür nicht dadurch von sich abschieben, daß sie darauf verweist, dritte Personen hätten die tatsächliche Verfügungsgewalt ausgeübt. Eine Rechtspflicht dieser Personen zur Straßenerhaltung, die ihre eigene ausschlösse, hat die Beklagte nicht darzutun vermocht. Ihre Sache (bzw. Sache ihrer Rechtsvorgängerin) wäre es gewesen, den G-Grabenweg samt Brücke zum Verbindungsweg (Paragraph 3, Ziffer 6, StrG) zu erklären und damit die Straßenerhaltungspflicht (Paragraph 7, Ziffer 5, StrG) auf die in Paragraph 23, Absatz eins, StrG genannten Kostenträger, unbeschadet ihrer weiteren Pflicht zur Straßenverwaltung gemäß Paragraph 61, Absatz eins und 2 StrG vergleiche SZ 47/39), abzuwälzen oder die rechtliche Verfügungsmacht nach Privatrechtsgrundsätzen an die an der Erhaltung des Weges Interessierten zu übertragen. Den Organen der eingemeindeten vergleiche SZ 45/1) Rechtsvorgängerin der Beklagten war bekannt, daß die Brücke zur Holzbringung mit Traktoren und Unimogs verwendet wurde. Solange sie die ihr gehörige Anlage zu diesem Zweck offenhielt, traf sie auch die Verkehrssicherungspflicht (SZ 30/22; 7 Ob 811/76). Diese hat sie jedoch nach ihrem eigenen Vorbringen dadurch, daß sie sich um den Zustand von Weg und Brücke nie kümmerte, schuldhaft verletzt.
Vor allem die mit Gemeinderatsbeschluß vom 19. November 1977 bewilligte Übernahme des Güterweges G-L bis zur A-Brücke hätte den zuständigen Gemeindeorganen in Erinnerung bringen müssen, daß der von diesem Weg abzweigende G-Grabenweg und die dazugehörige des öffentlichen Gutes ihrer Obsorge bedürfen, Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Beklagte (ihre Rechtsvorgängerin) zumindest verpflichtet gewesen wäre, bei dem an den öffentlichen Weg unmittelbar anschließenden G-Grabenweg die Anbringung eines Hinweises auf die zulässige Belastung der A-Brücke zu veranlassen, ist daher beizupflichten. Da sich der Unfall vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen des § 1319a ABGB ereignete, die eine Vereinheitlichung der Haftung für den Zustand eines Weges brachte, haftet die Beklagte aus der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht sowie nach § 1319 ABGB auch für leichte Fahrlässigkeit.Vor allem die mit Gemeinderatsbeschluß vom 19. November 1977 bewilligte Übernahme des Güterweges G-L bis zur A-Brücke hätte den zuständigen Gemeindeorganen in Erinnerung bringen müssen, daß der von diesem Weg abzweigende G-Grabenweg und die dazugehörige des öffentlichen Gutes ihrer Obsorge bedürfen, Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Beklagte (ihre Rechtsvorgängerin) zumindest verpflichtet gewesen wäre, bei dem an den öffentlichen Weg unmittelbar anschließenden G-Grabenweg die Anbringung eines Hinweises auf die zulässige Belastung der A-Brücke zu veranlassen, ist daher beizupflichten. Da sich der Unfall vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen des Paragraph 1319 a, ABGB ereignete, die eine Vereinheitlichung der Haftung für den Zustand eines Weges brachte, haftet die Beklagte aus der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht sowie nach Paragraph 1319, ABGB auch für leichte Fahrlässigkeit.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den weiteren von der Klägerin herangezogenen Haftungsgrund, daß es die Rechtsvorgängerin der Beklagten unterlassen habe, bei der Wiedererrichtung der A-Brücke ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren zu beantragen, einzugehen.
Der Umstand, daß der Fuhrparkleiter der Klägerin leichte Ansätze von Vermorschungen an den Trägern feststellte, sich aber durch die Versicherung des Holzverkäufers, daß die Brücke schon schwereren Belastungen standgehalten habe, beruhigen ließ, kann die Beklagte von ihrer Verantwortlichkeit dafür, daß sie es an jedem Hinweis auf die Tragkraft der Brücke fehlen ließ, nicht befreien. Die Klägerin hat der Nachlässigkeit ihrer Bediensteten durch Anrechnung eines gleichteiligen Eigenverschuldens jedenfalls Rechnung getragen, zumal die Pflicht, aus der Bauart und Dimensionierung einer Brücke Rückschlüsse auf ihre Tragfähigkeit zu ziehen, nicht den LKW-Lenker der Klägerin, sondern die Organe der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten traf (vgl. ZVR 1978/105). Bei dieser Sachlage kann in der Annahme eines gleichteiligen Verschuldens der Organe der Beklagten ein Rechtsirrtum nicht erkannt werden.Der Umstand, daß der Fuhrparkleiter der Klägerin leichte Ansätze von Vermorschungen an den Trägern feststellte, sich aber durch die Versicherung des Holzverkäufers, daß die Brücke schon schwereren Belastungen standgehalten habe, beruhigen ließ, kann die Beklagte von ihrer Verantwortlichkeit dafür, daß sie es an jedem Hinweis auf die Tragkraft der Brücke fehlen ließ, nicht befreien. Die Klägerin hat der Nachlässigkeit ihrer Bediensteten durch Anrechnung eines gleichteiligen Eigenverschuldens jedenfalls Rechnung getragen, zumal die Pflicht, aus der Bauart und Dimensionierung einer Brücke Rückschlüsse auf ihre Tragfähigkeit zu ziehen, nicht den LKW-Lenker der Klägerin, sondern die Organe der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten traf vergleiche ZVR 1978/105). Bei dieser Sachlage kann in der Annahme eines gleichteiligen Verschuldens der Organe der Beklagten ein Rechtsirrtum nicht erkannt werden.