Rechtssatz RS0009869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009869
Entscheidungsdatum
11.02.1982
Rechtssatz
Demontage und Abtransport bereits eingebauter Gegenstände hebt deren Zubehöreigenschaft zu einem Bauwerk 1.) nicht auf und 2.) begründet eine solche unerlaubte und daher rechtswidrige Handlung einen Schadenersatzanspruch. Ein solcher betrifft aber nicht Gegenstände, die der Unternehmer noch gar nicht eingebaut, sondern lediglich an der Baustelle zwecks späteren Einbaus gelagert hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009869
Dokumentnummer
JJR_19820211_OGH0002_0070OB00508_8200000_001