Rechtssatz RS0009881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009881
Geschäftszahl
5Ob689/81; 6Ob127/17w
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Rechtssatz
Entscheidend für die Zubehörseigenschaft ist die Widmung durch den Eigentümer; die Aufhebung dieser Widmung beendet auch die Zubehörseigenschaft, zB dadurch, daß der Übergeber einer Liegenschaft nur ganz bestimmte Maschinen und Geräte und bestimmtes Vieh übergibt, die übrigen Fahrnisse sich jedoch vorbehält.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 689/81
Entscheidungstext OGH 16.12.1981 5 Ob 689/81
- 6 Ob 127/17w
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 127/17w
Auch; nur: Entscheidend für die Zubehörseigenschaft ist die Widmung durch den Eigentümer; die Aufhebung dieser Widmung beendet auch die Zubehörseigenschaft. (T1)
Veröff: SZ 2017/90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009881
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19811216_OGH0002_0050OB00689_8100000_001