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Rechtssatz RS0009886

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009886

Geschäftszahl

7Ob542/57; 3Ob174/01m; 6Ob127/17w

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Rechtssatz

Die Aufhebung der Zubehörqualität einer Sache muß nicht unbedingt in der Form einer Widmungsänderung erfolgen, sondern kann auch durch Veräußerung der Sache, unbeschadet deren Weiterverwendung auf der Liegenschaft, geschehen; eine Veräußerung der Zubehörsache setzt nicht eine Aufhebung der körperlichen Verbindung oder örtlichen Beziehung zur Hauptsache voraus ( entgegen SZ 20/163 ), sondern verlangt nur das Vorliegen eines Veräußerungsgeschäftes und die Einhaltung der zum Eigentumserwerb an Fahrnissen erforderlichen Form.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 542/57
    Entscheidungstext OGH 29.01.1958 7 Ob 542/57
  • 3 Ob 174/01m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 3 Ob 174/01m
    Beisatz: Wofür nach § 428 erste Alternative ABGB auch das Besitzkonstitut hinreicht. (T1); Veröff: SZ 74/201
  • 6 Ob 127/17w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 127/17w
    Beisatz: Wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Zubehörsachen ist auch deren Veräußerung und Verpfändung (Letztere allerdings unter Einhaltung der Regeln des Faustpfandprinzips) rechtlich möglich. (T2)
    Veröff: SZ 2017/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009886

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19580129_OGH0002_0070OB00542_5700000_002