Rechtssatz RS0009886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009886
Geschäftszahl
7Ob542/57; 3Ob174/01m; 6Ob127/17w
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Rechtssatz
Die Aufhebung der Zubehörqualität einer Sache muß nicht unbedingt in der Form einer Widmungsänderung erfolgen, sondern kann auch durch Veräußerung der Sache, unbeschadet deren Weiterverwendung auf der Liegenschaft, geschehen; eine Veräußerung der Zubehörsache setzt nicht eine Aufhebung der körperlichen Verbindung oder örtlichen Beziehung zur Hauptsache voraus ( entgegen SZ 20/163 ), sondern verlangt nur das Vorliegen eines Veräußerungsgeschäftes und die Einhaltung der zum Eigentumserwerb an Fahrnissen erforderlichen Form.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 542/57
Entscheidungstext OGH 29.01.1958 7 Ob 542/57
- 3 Ob 174/01m
Entscheidungstext OGH 19.12.2001 3 Ob 174/01m
Beisatz: Wofür nach § 428 erste Alternative ABGB auch das Besitzkonstitut hinreicht. (T1); Veröff: SZ 74/201
- 6 Ob 127/17w
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 127/17w
Beisatz: Wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Zubehörsachen ist auch deren Veräußerung und Verpfändung (Letztere allerdings unter Einhaltung der Regeln des Faustpfandprinzips) rechtlich möglich. (T2)
Veröff: SZ 2017/90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009886
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19580129_OGH0002_0070OB00542_5700000_002