Rechtssatz RS0010267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010267
Geschäftszahl
4Ob623/75; 4Ob511/79; 8Ob530/80
Entscheidungsdatum
06.11.1980
Rechtssatz
In der ohne Einverständnis des Berechtigten und ohne Auftrag einer Behörde, somit eigenmächtig erfolgten Entfernung eines fremden Kraftfahrzeuges von seinem Standort ist eine Störung des Besitzes iS des § 339 ABGB und daher ein rechtswidriges Vorgehen zu erblicken.In der ohne Einverständnis des Berechtigten und ohne Auftrag einer Behörde, somit eigenmächtig erfolgten Entfernung eines fremden Kraftfahrzeuges von seinem Standort ist eine Störung des Besitzes iS des Paragraph 339, ABGB und daher ein rechtswidriges Vorgehen zu erblicken.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 623/75
Entscheidungstext OGH 21.10.1975 4 Ob 623/75
SZ 48/107 = JBl 1978,87 ( mit Anm. v. Ostheim )
- 4 Ob 511/79
Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 511/79
Vgl jedoch
- 8 Ob 530/80
Entscheidungstext OGH 06.11.1980 8 Ob 530/80
Beisatz: Darüber hinaus auch eine Verletzung des Eigentumsrechtes. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010267
Dokumentnummer
JJR_19751021_OGH0002_0040OB00623_7500000_001