Rechtssatz RS0010760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010760
Entscheidungsdatum
03.10.2013
Rechtssatz
Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen (etwa den Einheitswert gem § 60 Abs 2 JN, auch iVm § 57 JN) oder starre Berechnungsmethoden vorgeben (zB §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3 oder 58 JN). Eine Bewertung, die dem Rekursgericht einen Ermessensspielraum übrigläßt und diesen auch nicht überschreitet, ist für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar.Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen (etwa den Einheitswert gem Paragraph 60, Absatz 2, JN, auch in Verbindung mit Paragraph 57, JN) oder starre Berechnungsmethoden vorgeben (zB Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, oder 58 JN). Eine Bewertung, die dem Rekursgericht einen Ermessensspielraum übrigläßt und diesen auch nicht überschreitet, ist für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 54/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 5 Ob 54/93
- 5 Ob 429/97t
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 429/97t
nur: Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen (etwa den Einheitswert gem § 60 Abs 2 JN, auch iVm § 57 JN). (T1)
- 5 Ob 87/01g
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 87/01g
nur T1
- 7 Ob 220/01f
Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 220/01f
Auch; nur T1
- 1 Ob 29/03a
Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 29/03a
- 5 Ob 224/07p
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 224/07p
Auch
- 5 Ob 177/13k
Entscheidungstext OGH 03.10.2013 5 Ob 177/13k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010760
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013
Dokumentnummer
JJR_19930629_OGH0002_0050OB00054_9300000_001