Rechtssatz RS0010901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010901
Entscheidungsdatum
05.05.1982
Rechtssatz
Mitmieter sind an der Nutzung des Schrankfaches mitberechtigt, deshalb aber noch nicht an dem in ihm verwahrten Gut. Mitmieter eines Schrankfaches vertrauen sich wechselseitig die darin verwahrten Gegenstände nicht an, wenn jedem von ihnen allein die Ausübung der Safebenützung zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010901
Dokumentnummer
JJR_19820505_OGH0002_0060OB00656_8100000_001