Rechtssatz RS0010912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010912
Entscheidungsdatum
13.10.1970
Rechtssatz
Eine Vereinbarung, wonach der Preis der herausgelockten Sache in Raten zu bezahlen ist, kann nach der Übung des redlichen Verkehrs nur dahin ausgelegt werden, daß nach Vollzahlung das Eigentumsrecht übergehen soll und auf Herausgabe verzichtet wird, was sich auch zu Gunsten eines Dritterwerbers auswirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0010912
Dokumentnummer
JJR_19701013_OGH0002_0080OB00194_7000000_001