Rechtssatz RS0011045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011045
Entscheidungsdatum
08.09.1983
Rechtssatz
Bei Doppelveräußerung steht dem ersten Käufer ein Anspruch auf Ersatz das ihm durch die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den zweiten Käufer verursachten Schadnes zu, wenn der zweite Käufer trotz eines gegen ihn anhängigen und in der Folge zu seinem Ungungsten entschiedenen Verfahrens auf Unterlassung der Eigentumseinverleibung diese noch vor rk Entscheidung des Verfahrens bewirkt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011045
Dokumentnummer
JJR_19830908_OGH0002_0060OB00600_8300000_001