Rechtssatz RS0011367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011367
Entscheidungsdatum
18.02.1981
Rechtssatz
Der Erwerber einer Liegenschaft, der zwar nicht weiß, daß der Besitzer der Liegenschaft ebenfalls einen Titel zum Eigentumserwerb hat, aber weiß, daß die Liegenschaft auf Grund eines entgeltlichen Titels besitzt, kann mit einem auf bloßem Widerruf der Benützung gestützten Räumungsbegehren nicht durchdringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0011367
Dokumentnummer
JJR_19810218_OGH0002_0010OB00784_8000000_001